Kleine Anfragen

Geplanter Gipsabbau der Saint-Gobain Formula GmbH, Walkenried im Gebiet

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
04.05.2010

K l e i n e A n f r a g e 553
der Abgeordneten Hitzing (FDP)
Geplanter Gipsabbau der Saint-Gobain Formula GmbH,
Walkenried im Gebiet "Rüdigsdorf/Günzdorf"


In der Sitzung des Kreistags Nordhausen am 20. April 2010 haben alle Fraktionen beschlossen, den geplanten Gipsabbau im Gebiet "Rüdigsdorf/ Günzdorf" durch die Saint-Gobain Formula GmbH abzulehnen, da sich das Bergwerk in einem einmaligen Gipskarstgebiet befindet, bereits ausreichend Flächen zum Gipsabbau zur Verfügung stehen und die Umweltfolgen (Erdfälle) unabsehbar sind. Da auch durch die untere Naturschutzbehörde Bedenken angemeldet wurden und der Koalitionsvertrag zwischen den Fraktionen der CDU und der SPD explizit die Verhinderung neuer Verritzungen im Südharz vorsieht (vgl. II. 15. des Koalitionsvertrags, S. 43), soll das Vorhaben verhindert werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Sieht die Landesregierung im FFH-Verträglichkeitsprüfungs-Gutachten vom 9. Mai 2007 und den Nachträgen vom 14. November 2008 und 7. September 2009 den Grundsatz der Integrität und der Vorsorge zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen ausreichend gewürdigt? Falls nein, warum nicht?

2. Wird eine Umweltverträglichkeitsstudie durch das Bergamt beauftragt? Falls ja, wann? Falls nein, warum nicht?

3. Ist der Landesregierung bekannt, ob sich die hydrologischen Verhältnisse im Berg durch den Abbau ändern können? Falls nein, warum nicht?

4. Ist der Landesregierung bekannt, dass es durch den Gipsabbau zu Stressschäden an der Vegetation (Waldbestockung) kommen kann? Falls nein, warum nicht?

5. Inwieweit wird der Gipskarstwasserleiter durch das Einbringen von "Versatz" beeinträchtigt?

6. Kann es unter Umständen durch den Abbau zu Erdfällen oder Bergschäden kommen? Falls ja, was unternimmt die Landesregierung um dies zu verhindern?

7. Sieht die Landesregierung in den Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Anfahrts- und Abfahrtswege) einen inakzeptablen Eingriff in das FFHGebiet? Wenn nein, warum nicht?

8. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Landesregierung, den geplanten Abbau zu verhindern? Falls dies nicht möglich ist, was unternimmt die Landesregierung um den gefassten Beschluss aller Fraktionen im Kreistag Nordhausen zu unterstützen?

Hitzing

Die Antwort der Landesregierung:

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode Drucksache
5/1142
16.06.2010

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Juni 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.:
Nach § 33 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und in einem Europäischen Vogelschutzgebiet grundsätzlich alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig.
Gegenstand einer FFH-Verträglichkeitsprüfung sind somit nicht die in der Frage zitierten Grundsätze, sondern die Frage, ob ein Vorhaben zu solch erheblichen Beeinträchtigungen führen kann. Daher geht auch die vorliegende FFH-Verträglichkeitsstudie für den Gipsabbau im Feld Rüdigsdorf-Günzdorf nebst ihren Ergänzungen ausschließlich auf diese Frage ein. Alle weiteren Fragen werden im Genehmigungsverfahren zu erörtern sein.

Zu 2.:
Im Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung hat sich herausgestellt, dass unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen ein untertägiger Gipsabbau in dem betreffenden Feld möglich wäre, ohne die Erhaltungsziele des FFH- bzw. Vogelschutzgebietes zu gefährden. Um einen solchen Abbau tatsächlich durchführen zu dürfen, muss das Unternehmen dem Landesbergamt nun einen entsprechenden Betriebsplan zur Zulassung vorlegen.
Dieser steht gegenwärtig noch aus.
Sollte das Unternehmen einen Betriebsplan vorlegen, der die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung aufgreift, wird dafür voraussichtlich keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein, da ein solches Vorhaben die maßgeblichen Schwellen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) nicht erreicht. So verlangt die UVP-V Bergbau im Falle eines Tiefbaus eine Umweltverträglichkeitsprüfung erst dann, wenn der Flächenbedarf für die Tagesanlagen zehn Hektar überschreitet oder großflächige Senkungen an der Oberfläche von einem Meter oder mehr zu erwarten sind. Sollte das Vorhaben im Betriebsplan die Schwellenwerte der UVP-V Bergbau jedoch erreichen, wird nicht das Landesbergamt eine Umweltverträglichkeitsstudie in Auftrag geben. Dies wäre dann Aufgabe des Vorhabensträgers.

Zu 3.:
Der FFH-Verträglichkeitsstudie war ein hydrogeologisches Gutachten beigefügt. Danach liegt das geplante Abbauvorhaben nicht im Grundwasserbereich. Die bergmännischen Arbeiten greifen nicht in das hydrogeologische System, bestehend aus Grundwasserleitern und Grundwasserstauern, ein.

Zu 4.:
Nach dem hydrogeologischen Gutachten zur FFH-Verträglichkeitsstudie ist ein Bereich bis etwa 4,5 Meter unter Geländeoberkante für die Wasserversorgung der Vegetation relevant. Da zu erwarten ist, dass das Unternehmen in seinem Betriebsplan einen Mindestabstand von zehn Meter zur Geländeoberkante vorsehen wird, sind somit vorhabensbedingte Trockenschäden (z. B. durch mit der Bewetterung im Zusammenhang stehende Verdunstungsprozesse) an der Vegetation nicht zu erwarten.

Zu 5.:
Ob der vorgesehene Abbau mit Versatz geführt werden wird und, wenn ja, welche Versatzmaterialien zum Einsatz kommen werden, ist noch unbekannt. Wie zu Frage 4 ausgeführt, wird das hydrogeologische System (die Gipskarstwasserleiter eingeschlossen) weder durch die bergmännischen Arbeiten selbst noch durch das gegebenenfalls vorzusehende Einbringen von Versatz beeinträchtigt.

Zu 6.:
Erdfälle und Dolinen sind Ergebnisse subrosiver Prozesse, d. h., sie entstehen durch natürliche Auslaugung wasserlöslicher Gesteine. Diese Prozesse laufen ohne das Zutun des Menschen ab. Erdfallstrukturen sind für das betreffende Gebiet charakteristisch und werden dort auch weiterhin auftreten. Bergbaubedingte Durchbrüche an die Tagesoberfläche infolge des Anfahrens von mit Erdmassen gefüllten alten Dolinen können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Etwaigen Schäden durch solcherart "leerlaufende" Dolinen bzw. Schlotten können jedoch technologische Sicherungsmaßnahmen entgegengesetzt werden.

Zu 7.:
Im Zusammenhang mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung wurden LKW-Fahrten in der Zeit wochentags zwischen 07.00 Uhr und 16.00 Uhr angenommen. Unter Einbeziehung der Leerfahrten wurde mit zwölf Fahrten am Tag gerechnet. Bei strikter Beachtung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist durch LKW-Verkehr dieses Ausmaßes nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes Nr. 6 respektive des Vogelschutzgebietes Nr. 2 zu rechnen.

Zu 8.:
Da derzeit noch kein Betriebsplan für den vorgesehenen Gipsabbau vorliegt, kann dessen rechtliche Zulässigkeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Erst nach der Einreichung der Betriebsplanunterlagen können die weiteren Verfahrensschritte festgelegt werden. Dies wurde auch im Ergebnis einer Beratung mit dem Landrat und der unteren Naturschutzbehörde am 27. April 2010 einvernehmlich festgestellt.

Reinholz
Minister
Druckversion anzeigen

Das phpVerbandCMS benötigte 32 Datenbankabfragen und 1.1623 Sekunden zum Erstellen der Site. | GZIP ist aktiviert