12.03.2010
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
12.03.2010
K l e i n e A n f r a g e 423
der Abgeordneten Bergner, Koppe und Untermann (FDP)
Abstufung von Landesstraßen im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt?
Nach Informationen des Landratsamtes des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt beabsichtigt der Freistaat Thüringen, in Anwendung an § 7 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG), die Abstufung folgender Landesstraßen zu Kreisstraßen: L 1050 (Teichröda–Remda–Breitenheerda), L 2687 (Gräfenthal–Reichmannsdorf), L 1106 (Kamsdorf–Könitz), L 2383 (Bad Blankenburg–Saalfeld) und L 1107 (Saalfeld–Langenschade).
Wir fragen die Landesregierung:
1. Entsprechen die oben genannten Informationen dem aktuellen Sachstand (bitte für jede der genannten Straße einzeln aufführen)?
2. Falls ja, wie begründet die Landesregierung die für die Allgemeinverfügung erforderliche Änderung der Verkehrsbedeutung? Welche Verkehrszählungen und Prognosen lagen diesen Entscheidungen mit jeweils welchem Ergebnis zugrunde? (bitte für jede der genannten Straßen einzeln aufführen)
3. Wie bewertet die Landesregierung den derzeitigen Zustand der oben genannten Straßen?
4. In welchem Umfang und mit welchen Maßnahmen hat der Freistaat Thüringen als Träger der Straßenbaulast die mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben wahrgenommen (bitte für jede der genannten Straßen die durchgeführten Maßnahmen und die Höhe der Kosten einzeln aufführen)?
5. Wurden die oben genannten Straßen aus Sicht der Landesregierung so hergestellt und unterhalten, dass sie den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik genügen? Erfüllen die genannten Straßen insbesondere die Vorgaben der gültigen Richtlinien, Vorschriften und Regelwerke insbesondere in Bezug auf die geforderten Sichtweiten(Begegnungssichtweite, Überholsichtweite und Haltesichtweite), in Bezug auf die geforderten Entwurfsparameter wie z. B. Krümmenradien, Klothoidenparameter, Radienfolgen, Kuppen- und Wannenhalbmesser in Verbindung mit den entsprechenden Entwurfsgeschwindigkeiten sowie bezüglich der Ausbildung der Knotenpunkte nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen - Teil: Knotenpunkte (RAS-K), Kronenbreiten nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen - Teil: Querschnitt (RAS-Q) sowie Fahrbahnaufbauten nach der Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 01)? (bitte für jede der oben genannten Straßen einzeln aufführen)
6. Falls nicht, mit welchen Maßnahmen und mit welcher Kostenverteilung will der Freistaat Thüringen dafür Sorge tragen, dass die unter Frage 5 genannten Anforderungen an die genannten Straßen zukünftig erfüllt werden?
7. Erfüllen die genannten Straßen die Anforderungen, die sich aus der bevorstehenden Einführung der Richtlinie für die Anlage von Landstraßen (RAL) ergeben? Falls nicht, bitte für jede der genannten Straße einzeln aufführen, welche Anforderungen nicht eingehalten werden.
Bergner, Koppe, Untermann
Die Antwort der Landesregierung
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
Drucksache 5/818
21.04.2010
Das
Thüringer Ministerium für Baum Landesentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. April 2010 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Ja; die aufgeführten Landesstraßen sind alle zur Abstufung zu Kreisstraßen vorgesehen.
Zu 2.:
Die Umstufung der Straßen erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Straßengesetzes.
Die aufgeführten Landesstraßen gehören zu den im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt bisher noch nicht umgestuften Landesstraßen. Die Umstufungsverfahren befinden sich in Vorbereitung. Soweit erforderlich, werden im Rahmen dieser Verfahren auch Verkehrszählungen bzw. Verkehrserhebungen durchgeführt
Hintergrund für diese Umstufungen ist der gesetzliche Auftrag zur Überprüfung der Eingruppierung, der mit Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes im Mai 1993 erteilt wurde. Alle ehemaligen Bezirksstraßen der DDR (Landstraßen I. und II. Ordnung) wurden damals ohne Überprüfung als Landesstraßen eingestuft.
Das Landesstraßennetz Thüringens wurde danach einer funktionellen Bewertung nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen-Netzgestaltung (RAS-N) unterzogen und 1997 mit einem entsprechendem Konzept gegenüber den kommunalen Kreis- und Gemeindestraßen abgegrenzt. Dieses Konzept wird schrittweise umgesetzt.
Zu 3.:
Die Straßen befinden sich in einem verkehrssicheren Zustand.
Zu 4.:
Die Straßen wurden ordnungsgemäß unterhalten. Über regelmäßige Unterhaltungsarbeiten hinaus wurden folgende Leistungen realisiert:
L 1050 Teichröda–Remda–Breitenheerda:
- Ausbau der Ortslage Breitenheerda ca. 880 000 Euro
- Sanierung der Wiesenbachbrücke bei Remda ca. 140 000 Euro
- Sanierung der Rinnebachbrücke in Remda ca. 20 000 Euro
L 2687 Gräfenthal–Reichmannsdorf:
- Ersatz der Zoptebrücke Gräfenthal ca. 180 000 Euro
- Instandsetzung der Ortsdurchfahrt Gräfenthal ca. 255 000 Euro
L 1106 Kamsdorf–Könitz: nur Unterhaltungsleistungen
L 2383 Bad Blankenburg–Saalfeld:
- Ausbau der Ortsdurchfahrt Unterwirrbach (2004-2006) ca. 1 940 000 Euro
L 1107 Saalfeld–Langenschade: nur Unterhaltungsleistungen
Zu 5.:
Die genannten Straßen wurden, so wie sie liegen, jahrzehntelang als Bezirks- und später als Landesstraßen genutzt und werden unter Beachtung der aktuell geltenden Richtlinien bestandsnah erhalten und unterhalten. Eine Anpassung an die jeweils für die Herstellung geltenden Regelwerke erfolgte nicht.
Eine solche nachträgliche Anpassung vorhandener Straßen an die für die Herstellung jeweils geltenden Regelwerke wird vom Gesetzgeber weder gefordert, noch wäre er mit vertretbarem Aufwand realisierbar.
Eine entsprechende Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung an aktuell geltende Regelwerke ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit einer Umstufung.
Zu 6.:
Das Thüringer Straßengesetz sieht in § 11 Abs. 4 vor, dass bei Umstufungen der bisherige Träger der Baulast dem neuen Träger der Baulast dafür einzustehen hat, dass die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten wurde. Die Landesstraßen werden daher in der vorhandenen Linienführung umgestuft.
Die Entscheidung ob und in welchem Umfang ausgebaut werden soll, kann der Freistaat nicht für den künftigen Baulastträger treffen, dies ist eine Entscheidung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung.
Sofern der übernehmende Baulastträger einen Um- oder Ausbau für geboten hält, beteiligt sich der Freistaat in Höhe einer ggf. noch ausstehenden rückständigen Unterhaltung an den Kosten. Im Übrigen besteht für die Kommunen auch die Möglichkeit, eine Förderung aus Mitteln des Landes für den kommunalen Straßenbau zu beantragen.
Zu 7.:
In welchem Umfang die genannten Straßen den Trassierungsanforderungen der neuen Richtlinie zur Anlage von Landstraßen (RAL) entsprechen, ist der Landesregierung nicht bekannt. Die Richtlinie liegt im Übrigen erst im Entwurf vor.
Carius
Minister