16.11.2009
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
16.11.2009
K l e i n e A n f r a g e 104
des Abgeordneten Barth (FDP)
Parlamentarische Kontrollrechte
Ich frage die Landesregierung:
1. Sieht die Landesregierung die Möglichkeit einer Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle der Arbeit des Landesverfassungsschutzes?
Wenn ja, in welcher Form?
2. Erlaubt eine Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes in dergestalt, dass alle im Landtag vertretenen Parteien mit Fraktionsstatus, unter Wahrung der notwendigen Geheimhaltungsgrundsätze, einen Sitz in der Parlamentarischen Kontrollkommission besitzen, nach Auffassung der Landesregierung eine breitere Möglichkeit der ständigen parlamentarischen Kontrolle der Arbeit des Verfassungsschutzes? Wenn nein, erkennt die Landesregierung in der Nicht-Mitgliedschaft von zwei der fünf im Landtag vertretenen Fraktionen eine Einschränkung der parlamentarischen Kontrolle durch dieses Gremium und eine gravierende Einschränkung der ver fassungsrechtlich garantierten Oppositionsrechte?
3. Sieht die Landesregierung die Möglichkeit einer Verbesserung der Arbeit der so genannten G10-Kommission? Wenn ja, in welcher Form?
4. Erlaubt eine Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10) in dergestalt, dass alle im Landtag vertretenen Par teien mit Fraktionsstatus, unter Wahrung der notwendigen Geheimhal tungsgrundsätze, einen Sitz in der so genannten G10-Kommission besit zen, nach Auffassung der Landesregierung eine breitere Möglichkeit der ständigen parlamentarischen Kontrolle nachrichtendienstlicher Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis? Wenn nein, erkennt die Landesregierung in der Nicht-Mitgliedschaft von zwei der fünf im Landtag vertretenen Fraktionen eine Einschränkung der parlamentarischen Begleitung auch dieses Gremiums und eine gravierende Einschränkung der ver fassungsrechtlich garantierten Oppositionsrechte?
Barth
Die Antwort der Landesregierung:
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
Drucksache 5/295
06.01.2010
Das
Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung
mit Schreiben vom 5. Januar 2010 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes (ThürVSG) unterliegt die Landesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz der parlamentarischen Kontrolle. Es ist nach Auffassung der Landesregierung das Vorrecht des Thüringer Landtags, über die Ausgestaltung dieser Kontrolle zu entscheiden. Die Landesregierung teilt jedoch die Ansicht der Koalitionsparteien, so wie sie im Koalitionsvertrag zum Ausdruck gebracht ist, dass die Kontrollrechte des Parlaments gestärkt werden sollen.
Zu 2.:
Artikel 97 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen bestimmt, dass die Tätigkeit des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz durch eine Parlamentarische Kontrollkommission überwacht wird. Bestimmungen über die konkrete Ausgestaltung der Kontrolle enthält die Thüringer Verfassung nicht, so dass es in die Entscheidung des Landtags gestellt ist, wie er im Einzelnen die parlamentarische Kontrolle regelt. Die Landesregierung respektiert dieses Vorrecht des Landtags und beabsichtigt nicht, durch Stellungnahmen Einfluss auf die parlamentarische Willensbildung über die Art und Weise der Kontrolle zu nehmen.
Zu 3.:
Die Aufgaben und Befugnisse der G 10-Kommission sowie ihre Zusammensetzung sind im Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes geregelt. Es ist nach Auffassung der Landesregierung das Vorrecht des Landtags, die Ausgestaltung der parlamentarischen Kontrolle im Anwendungsbereich des Artikels 10 Grundgesetz in eigener Verantwortung zu regeln. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Zu 4.:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
In Vertretung
Geibert
Staatssekretär