25.03.2010
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
25.03.2010
K l e i n e A n f r a g e
des Abgeordneten Barth (FDP)
Gemeinsame Erklärung des Thüringer Wirtschaftsministers zu diesjährigen Betriebsratswahlen
In einer "gemeinsamen Erklärung" haben der Thüringer Wirtschaftsminister und der Bezirksvorsitzende des DGB Hessen-Thüringen Beschäftigte in Thüringen aufgerufen, sich aktiv an den diesjährigen Betriebsratswahlen zu beteiligen (abzurufen u.a. www.spd-thueringen.de). Darin heißt es u.a. "In den Betrieben darf es keine demokratiefreien Zonen geben.", ... "Betriebs- und Personalräte seien unverzichtbar für die Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, für sozial verträgliche Arbeitszeiten, für Aus- und Weiterbildung, für die Gleichstellung von Frauen und Männern, für Beschäftigungssicherung, für gerechte Entlohnung sowie für die Umsetzung von Tarifverträgen. Mitbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe dürfen in einer sozialen Marktwirtschaft nicht vor den Werkstoren enden.".
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Thüringer Unternehmen verfügen derzeit über einen Betriebsrat, wie viele nicht (bitte genau nach Anzahl, Betriebsgröße und Branchen aufführen)? Wie viele Unternehmen verfügen derzeit über einen Betriebsrat, obwohl sie einen solchen nach dem BetrVG nicht bilden müssen; wie viele Unternehmen verfügen derzeit über keinen Betriebsrat, obwohl sie einen solchen nach dem BetrVG errichten sollten (bitte genau nach Anzahl, Betriebsgröße und Branchen aufführen)?
2. Falls es der Landesregierung nicht möglich ist, vorstehende Fragen zu beantworten, welche tatsächlichen Umstände haben den Thüringer Wirtschaftsminister zu o.g. Erklärung bewogen?
3. Welche Kriterien sind nach Auffassung des Ministers erforderlich, um das Merkmal "demokratisch" zu erfüllen? Welche dieser Kriterien fehlen nach Auffassung des Ministers in Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung? Teilt die Landesregierung die Einschätzung des Wirtschaftsministers, dass Unternehmen ohne Betriebsrat "demokratiefreie Zonen" sind?
4. Teilt die Landesregierung die in der "gemeinsamen Erklärung" bekundete Auffassung des Wirtschaftsministers, dass Betriebsräte unverzichtbar für sozial verträgliche Arbeitszeiten sind? Will der Minister/die Landesregierung damit allen Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, das Einhalten sozial verträglicher Arbeitszeiten absprechen?
5. Teilt die Landesregierung die in der "gemeinsamen Erklärung" bekundete Auffassung des Wirtschaftsministers, dass Betriebsräte unverzichtbar für die Aus und Weiterbildung sind? Will der Minister/die Landesregierung damit allen Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, fehlende Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten unterstellen?
6. Teilt die Landesregierung die in der "gemeinsamen Erklärung" bekundete Auffassung des Wirtschaftsministers, dass Betriebsräte unverzichtbar für die Gleichstellung von Frauen und Männern in Unternehmen sind? Will der Minister/die Landesregierung damit allen Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ein Bemühen um die Gleichstellung von Frauen und Männern absprechen?
7. Teilt die Landesregierung die in der "gemeinsamen Erklärung" bekundete Auffassung des Wirtschaftsministers, dass Betriebsräte unverzichtbar für die Beschäftigungssicherung in Unternehmen sind? Will der Minister/die Landesregierung damit behaupten, dass in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, Beschäftigungssicherung nicht möglich ist bzw. nicht stattfindet?
8. Teilt die Landesregierung die in der "gemeinsamen Erklärung" bekundete Auffassung des Wirtschaftsministers, dass Betriebsräte unverzichtbar für gerechte Entlohnung in Betrieben sind? Will der Minister/die Landesregierung damit alle Betriebe, in denen kein Betriebsrat besteht, unter Generalverdacht stellen ungerechte Löhne zu zahlen?
9. Teilt die Landesregierung die in der "gemeinsamen Erklärung" bekundete Auffassung des Wirtschaftsministers, dass Betriebsräte unverzichtbar für die Umsetzung/Einhaltung von Tarifverträgen sind? Will der Minister/die Landesregierung damit generell allen Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, unterstellen, dass wirksame und geltende Tarifverträge keine Beachtung finden?
10. Laut der "gemeinsamen Erklärung" muss klugen Unternehmern daran gelegen sein, die Motivation und das Know-how ihrer Mitarbeiter aktiv zu nutzen; dazu gehöre eben auch die Einbindung in betriebliche Entscheidungsprozesse. Will der Minister/die Landesregierung damit Unternehmern, in deren Häuser kein Betriebsrat besteht, die Klugheit absprechen?
11. Im Weiteren "warnt" der Wirtschaftsminister in seiner Erklärung davor, dass Mitbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe nicht vor den Werkstoren enden dürfe. Zum besseren Verständnis frage ich daher, wie diese Äußerung zu verstehen ist? Will der Minister damit behaupten, dass Arbeitnehmer von Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, von Mitbestimmung und gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen sind? In welcher Weise teilt die Landesregierung die durch die Erklärung des Thüringer Wirtschaftsministers zum Ausdruck gebrachte Haltung in Bezug auf betriebsratsfreie Betriebe?
12. Falls die Landesregierung die Auffassung zu vorstehenden Fragen nicht teilt, welche tatsächlichen Umstände haben den Wirtschaftsminister zur Abgabe einer solchen Erklärung mit eben diesem Inhalt veranlasst?
Barth
Die Antwort der Landesregierung
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
Drucksache 5/976
17.05.201
Das
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. Mai 2010 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Die genaue Anzahl der in Thüringen bestehenden Betriebsräte ist nicht bekannt. Eine detaillierte Statistik besteht nicht.
Zu 2.:
Nach Erhebungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit gibt es in Deutschland etwa 1,13 Millionen Betriebe mit mindestens fünf Arbeitnehmer(inne)n, die also betriebsratsfähig sind. Anteilsberechnungen ergaben, dass in lediglich zehn Prozent dieser 1,13 Millionen Betriebe ein Betriebsrat eingerichtet ist. Im Freistaat Thüringen betrifft dies nach Umfragen des Instituts rund 2 300 Unternehmen. Nach Beschäftigten berechnet, werden in Westdeutschland 45 Prozent und in Ostdeutschland 38 Prozent aller Beschäftigten von einem existierenden Betriebsrat abgedeckt. Damit ist die Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen in den neuen Bundesländern, also auch in Thüringen, unterdurchschnittlich ausgeprägt.
Für Betriebe mit in der Regel mindestens fünf ständigen, wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, besteht nach § 1 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz die Pflicht zur Bildung von Betriebsräten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung bleibt jedoch ohne Folgen, sofern in einem Betrieb keine oder nicht genügend Arbeitnehmer bereit sind, als Betriebsratsmitglied tätig zu werden.
Dies, sowie der Umstand, dass die aktive Wahlbeteiligung an den in den kommenden Wochen in vielen Betrieben und Verwaltungen in Thüringen stattfindenden Betriebs- und Personalratswahlen freiwillig ist, haben den Thüringer Wirtschaftsminister zur Abgabe der oben genannten Erklärung bewogen.
Zu 3.:
Die durch das Betriebsverfassungsgesetz normierte Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter an der Willensbildung zu Entscheidungen und Maßnahmen des Arbeitgebers ist Ausdruck des in Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz verankerten Demokratieprinzips.
Bezogen auf die betriebliche Ebene kann diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz in der Regel nur dann wirksam Rechnung getragen werden, wenn die Mitsprache in allen Bereichen eines Betriebes durch hierfür eigens vorgesehene Arbeitnehmervertreter sichergestellt ist. Die Sicherstellung der Mitsprache und Interessenvertretung erfolgt durch die Einrichtung eines Betriebsrates.
Das Betriebsverfassungsgesetz in seiner derzeitig geltenden Fassung stellt eine Ausgestaltung demokratischer Prinzipien dar. Mit dem Aufruf zur aktiven Beteiligung an den Betriebsratswahlen hat der Thüringer Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie darauf hingewirkt, dass in Thüringen die gesetzlichen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes mit einer möglichst hohen Wahlbeteiligung umgesetzt werden.
Zu 4.:
ja
Zu 5.:
Die Erreichung dieser Ziele durch freiwillige Selbstverpflichtung der Arbeitgeberseite, d. h. ohne die Einrichtung des Instrumentariums von Betriebsräten, ist durchaus denkbar.
In der Regel kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass in Betrieben, in denen keine Arbeitnehmervertretung besteht, den genannten Zielen das gleiche Gewicht eingeräumt wird.
Zu 6.:
Zur Klugheit der Unternehmen wird in der Erklärung keine Aussage gemacht.
Zu 7.:
Der Betriebsrat setzt sich für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen ein und trägt dafür Sorge, dass die Interessen der Belegschaft gewahrt werden. Seine Aufgaben und seine Rechte sind im Betriebsverfassungsgesetz in den §§ 87 bis 113 klar geregelt. Auch in Betrieben, in denen kein Betriebsrat existiert, können arbeitnehmerseitige Interessen in kooperativer Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer diskutiert und ausreichend berücksichtigt werden. Im Normalfall ist jedoch nicht anzunehmen, dass dies in gleichem Umfang erfolgt, wie wenn sich die Mitsprache und Mitbestimmung nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes
ausrichtet.
In der im Oktober 2009 geschlossenen Koalitionsvereinbarung wurden die Stärkung der betrieblichen Mitbestimmung,
die Schaffung von Rahmenbedingungen für "gute Arbeit" und die Vergütung zu fairen wettbewerbsfähigen
Löhnen als Ziele für die derzeitige Legislaturperiode in Thüringen festgelegt. Die in oben genannter
gemeinsamer Erklärung des Thüringer Wirtschaftsministers zum Ausdruck gebrachte Haltung wird
insofern von der Landesregierung geteilt.
Zu 8.:
Die Beantwortung dieser Frage erübrigt sich.
Machnig
Minister