01.02.2010
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
01.02.2010
K l e i n e A n f r a g e 282
der Abgeordneten Koppe und Bergner (FDP)
Integrationshilfe für Kinder mit Behinderungen
Die Bereitstellung von Integrationshelfern für bedürftige Kinder ist gesetzlich geregelt. Ein Integrationshelfer leistet während eines Teils bzw. der gesamten Kindergarten- und/oder Schulzeit Hilfestellung und sorgt auf diese Weise mit dafür, Defizite zu kompensieren, ohne jedoch die Selbstbestimmung des Klienten zu beschneiden.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Seit welchem Zeitpunkt besteht der Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines persönlichen Budgets im oben genannten Zusammenhang?
2. Welche Einrichtung ist nach Kenntnis der Landesregierung berechtigt, über den konkreten Einsatz dieses Budgets zu entscheiden?
3. An welche Auflagen ist nach Kenntnis der Landesregierung die Entscheidung über die Bereitstellung dieses persönlichen Budgets gebunden?
4. Über welchen Ermessensspielraum verfügt die bewilligende Einrichtung nach Kenntnis der Landesregierung?
5. In welcher Art und Weise ist nach Kenntnis der Landesregierung die Verwendung der bewilligten Mittel nachzuweisen?
6. Besteht nach Kenntnis der Landesregierung ein Wahlrecht der Eltern dahingehend, mit dem Einsatz des Integrationshelfers die Integration des bedürftigen Kindes in eine Kindertagesstätte bzw. Schule zu ermöglichen, die andernfalls mit großer Mehrheit durch Kinder ohne Behinderungen besucht wird?
7. Falls das unter Frage 6 genannte Wahlrecht besteht, unter welchen Voraussetzungen kann dieses eingeschränkt werden?
8. Wie ist die Auffassung der Landesregierung zu diesem Konzept der Einzelintegration behinderter Kinder als ergänzendes Angebot zu Einrichtungen mit so genannten "integrativen Gruppen"? Welchen Korrekturbedarf hat die Landesregierung hierzu erkannt?
9. Falls die Bearbeitung von Anträgen auf ein persönliches Budget im oben genannten Zusammenhang durch Jugendämter in den Landkreisen erfolgt, handelt es sich hierbei nach Kenntnis der Landesregierung um eine Aufgabe im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte?
10. In welchem Umfang wird die UN-Behindertenrechtskonvention in Bezug
auf die Integrationshilfe für behinderte Kinder im Freistaat Thüringen
umgesetzt?
Koppe, Bergner
Die Antwort der Landesregierung
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
Drucksache 5/661
19.03.2010
Das
Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierungmit Schreiben vom 18. März 2010 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Das Persönliche Budget wurde bereits mit dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) - zum 1. Juli 2001 eingeführt und sollte zunächst durch die Rehabilitationsträger gem. § 17 Abs. 3 SGB IX (a.F.) in Modellvorhaben erprobt werden.
Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) hat der Gesetzgeber § 17 SGB IX neu gefasst. Ab dem 1. Juli 2004 wurde das Persönliche Budget als bundesweite Regelleistung eingeführt. Es stand nunmehr im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Rehabilitationsträgers, Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX i.V.m. dem jeweiligen Leistungsrecht auf Antrag als Persönliches Budget auszureichen (Kann-Leistung).
Daneben wurde das trägerübergreifende Persönliche Budget in acht Modellen unter wissenschaftlicher Begleitung im Zeitrahmen vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 erprobt. Ab dem 1. Januar 2008 wurde gem. § 159 Abs. 5 SGB IX aus der Kann-Leistung eine gebundene Entscheidung der Verwaltung, d.h., dass auf Antrag die Leistungen durch ein Persönliches Budget zu erbringen sind.
Zu 2.:
Der jeweilig zuständige Rehabilitationsträger entscheidet auf der Grundlage seines Leistungsrecht über das Bestehen eines Anspruches bzw. ob die Leistung in Form eines Persönlichen Budget gewährt werden kann. Als Leistungserbringer eines Persönlichen Budgets kommen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 6 SGB IX die nachfolgenden Träger in Betracht:
- die gesetzlichen Krankenkassen,
- die Bundesagentur für Arbeit,
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
- die Träger der Alterssicherung der Landwirte,
- die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts
der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden,
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
- die Träger der Sozialhilfe,
- die Pflegekassen und
- die Integrationsämter.
Zu 3.:
Das Persönliche Budget stellt keine eigenständige Leistung, sondern eine neue Form der Leistungsausreichung dar.
Budgetfähig sind nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX alle Leistungen zur Teilhabe. Dies gilt für alle in § 5 SGB IX genannten Leistungsgruppen und damit für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Neben diesen Leistungen sind nach § 17 Abs. 2 Satz 4 SGB IX auch die weiteren erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe budgetfähig, wenn sie sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können.
Inwieweit ein Anspruch auf eine Leistung besteht bzw. ob es sich um eine budgetfähige Leistung handelt,
prüft der jeweils zuständige Rehabilitationsträger im Rahmen des für ihn geltenden Leistungsrechts.
Zu 4.:
Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung der Verwaltung, d.h., dass auf Antrag die Leistungen bei Vorliegen der Voraussetzungen durch ein Persönliches Budget auszuführen sind.
Zu 5.:
Die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs ist in § 4 Budgetverordnung festgeschrieben.
Um sicherzustellen, dass mit der Ausführung von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets die zur Verfügung gestellten Geldleistungen bzw. Gutscheine für die Erreichung der Teilhabeziele des SGB IX verwendet werden, sind Regelungen in die Zielvereinbarung zwischen den Leistungsträgern und dem Budgetnehmer aufzunehmen, ob und wie die Nachweiserbringung erfolgen soll. Dabei soll sich der Nachweis auf die Leistung beziehen, nicht auf den Preis und soll in einer vereinfachten und unbürokratischen Form ("so wenig wie möglich, so viel wie nötig") in Abhängigkeit von der Art der Leistung und dem Bedarf stattfinden.
Zu 6. und 7.:
Nach § 7 Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz – ThürKitaG) sollen Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, in integrativen Kindertageseinrichtungen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert werden. Die Betreuung und Förderung kann auch in einer Regeleinrichtung erfolgen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist.
Im Rahmen der Betreuung behinderter Kinder in Kindertageseinrichtungen trägt der Träger der Sozialhilfe lediglich den behinderungsbedingten Mehraufwand. Diese Leistung stellt für ihn eine Leistung der Eingliederungshilfe im Sinne von §§ 53, 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) in Verbindung mit §§ 55, 56 SGB IX als Leistung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dar, die in einer teilstationären Einrichtung erbracht wird. Die Kosten eines Integrationshelfers werden dagegen nicht übernommen.
Schüler mit Behinderungen haben grundsätzlich das Recht, gemeinsam mit Schülern ohne Behinderungen unterrichtet zu werden. Dabei soll der gemeinsame Unterricht Maßnahmen der individuellen Förderung und des sozialen Lernens ausgewogen miteinander verknüpfen.
Eine Unterrichtung an Förderschulen erfolgt dann, wenn der gemeinsame Unterricht mit Schülern ohne Behinderung nicht möglich oder eine gesonderte Förderung erforderlich ist. Die Eltern werden in die Schulwahl einbezogen. Dabei wird den Eltern von Schülern mit Behinderung eine individuelle und schulartneutrale Beratung gewährt.
Dies ergibt sich sowohl aus § 1 Abs. 2 Thüringer Förderschulgesetz (ThürFSG) als auch aus § 12 Abs. 1 Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG).
Nur insofern Leistungen, die nicht vom Schulträger übernommen werden, erforderlich sind, um den Schulbesuch zu gewährleisten, kommt ein Anspruch gegenüber dem Sozialhilfe- bzw. dem Jugendhilfeträger auf Kostenübernahme für den Einsatz eines Integrationshelfers in Betracht.
Für den Sozialhilfe- bzw. Jugendhilfeträger handelt es sich dabei um eine Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII bzw. § 35 a SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, d.h. um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung.
Als Hilfen zur angemessenen Schulbildung kommen u. a. heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher in Betracht, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Kind den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 12 Satz 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung)
Die Prüfung und Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen obliegt dem sachlich zuständigen örtlichen Sozialhilfe- bzw. Jugendhilfeträger. Im Rahmen dieser Prüfung haben beide Träger die Grundsätze ihres Leistungsrechts zu beachten, d.h. u.a. das Nachrangprinzip. Danach besteht Anspruch auf Eingliederungshilfe nur, wenn andere Leistungsträger nicht vorrangig zur Hilfe verpflichtet sind.
Zu 8.:
Mit der Novellierung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes im Jahr 2005 wurden noch bestehende heilpädagogische Tageseinrichtungen, in denen nur behinderte Kinder betreut wurden, in integrative Kindertageseinrichtungen umgewandelt. Die Förderung von behinderten Kindern erfolgt nach derzeitigem Gesetz vorrangig in integrativen Einrichtungen. Die Betreuung und Förderung kann auch in einer Regeleinrichtung erfolgen, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten ist.
Mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze (Drucksache 5/359) soll jedem behinderten Kind die Möglichkeit gegeben werden, in seinem Wunschkindergarten (möglichst wohnortnah) betreut zu werden. Das bedeutet, dass zu prüfen ist, ob eine dem Bedarf entsprechende Förderung entweder in einer Regeleinrichtung oder in einer integrativen Einrichtung gewährleistet werden kann. Maßgabe hierfür sind das Kindeswohl und der behinderungsbedingte Mehraufwand. Die Betreuung einzelner behinderter Kinder mit nicht behinderten Kindern soll bereits für Kinder im Elementarbereich zur Normalität werden.
Zu 9.:
Die Aufgaben der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 a SGB VIII bzw. der Eingliederungshilfe für geistig und körperlich behinderte Menschen nach §§ 53, 54 SGB XII werden durch die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten, d.h. im eigenen Wirkungskreis, wahrgenommen.
Zu 10.:
Leitbild der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Inklusion. Die Betreuung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder in Regeleinrichtungen und in integrativen Kindertageseinrichtungen ermöglicht eine frühkindliche Bildung mit nichtbehinderten Kindern und somit die Einbindung in normale gesellschaftliche Strukturen.
Taubert
Ministerin