Kleine Anfragen

Demokratiebeauftragter

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
26.01.2010

K l e i n e A n f r a g e 255
des Abgeordneten Barth (FDP)
Demokratiebeauftragter


Die Regierungskoalition von CDU und SPD hat in der Koalitionsvereinbarung vom Oktober 2009 angekündigt, die Funktion des Bürgerbeauftragten um die Funktion eines "Demokratiebeauftragten" zu erweitern (vgl. II.17. der Koalitionsvereinbarung).

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche inhaltlichen Zielsetzungen verfolgt die Landesregierung mit der Einsetzung eines "Demokratiebeauftragten"?

2. Wann plant die Landesregierung, den "Demokratiebeauftragten" zu berufen bzw. den Funktionsumfang des Bürgerbeauftragten entsprechend zu erweitern?

3. Auf wie viele Mitarbeiter veranschlagt die Landesregierung den zusätzlichen Bedarf an Personal beim "Demokratiebeauftragten"?
a) In welchem Umfang soll dieser Personalbedarf gegebenenfalls verwaltungsintern gedeckt werden?
b) Wie hoch ist gegebenenfalls der Bedarf an verwaltungsexternem Personal?
c) Nach welchen Verfahren und Kriterien erfolgt die Personalauswahl?

4. Auf welche Höhe veranschlagt die Landesregierung die jährlichen Kosten für den "Demokratiebeauftragten" (bitte nach Personal- und nach Sachkosten differenzieren)?

5. In welchem Einzelplan des Landeshaushalts werden die Kosten für den "Demokratiebeauftragten" eingestellt?

6. Was plant die Landesregierung für den Fall, dass die unter Frage 1 benannten Zielstellungen des "Demokratiebeauftragten" erfüllt sind?

7. Plant die Landesregierung, das Parlament in die Arbeit des "Demokratiebeauftragten" einzubeziehen und/oder darüber zu unterrichten? Wenn ja, in welcher Art und Weise soll dies jeweils erfolgen? Wenn nein, aus welchen Gründen soll dies jeweils nicht stattfinden?

Barth

Die Antwort der Landesregierung

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
Drucksache 5/553
03.03.2010

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. März 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1. bis 7.:
Das Thüringer Gesetz über den Bürgerbeauftragten soll novelliert werden. Es ist in Aussicht genommen, die Funktion des Bürgerbeauftragten um die Funktion eines Demokratiebeauftragten zu erweitern.

Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen untersteht gemäß § 9 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Bürgerbeauftragten der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags. Die für den Bürgerbeauftragten vorgesehenen Haushaltsmittel werden gemäß § 9 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes über den Bürgerbeauftragten im Einzelplan des Landtags veranschlagt.

Die Willensbildung der Landesregierung über die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist noch nicht abgeschlossen.

Dr. Schöning
Minister
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