15.12.2011
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
15.12.2011
K l e i n e A n f r a g e 2005
der Abgeordneten Kemmerich und Hitzing (FDP)
Frauenbeauftragte an der Staatlichen Studienakademie Thüringen
§ 30 des Thüringer Berufsakademiegesetzes (ThürBAG) sieht vor, dass die weiblichen Beschäftigten der Staatlichen Studienakademie Thüringen über das exklusive Vorschlagsrecht für eine durch den Direktor zu bestellende Frauenbeauftragte verfügen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung die Ernennung von Frauenbeauftragten an Landesbehörden grundsätzlich? Welche Aufgaben haben diese, welches Ziel wird damit verfolgt und wie begründet die Landesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
2. Wie bewertet die Landesregierung die Ernennung einer Frauenbeauftragten an der Staatlichen Studienakademie Thüringen grundsätzlich? Welche Aufgaben hat diese, welches Ziel wird damit verfolgt und wie begründet die Landesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
3. Welche konkreten Maßnahmen wurden durch die Frauenbeauftragte im Rahmen ihrer Funktion an der Staatlichen Studienakademie bislang ergriffen? Wie bewertet die Landesregierung deren Ergebnisse und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
4. Inwiefern wurden aus Sicht der Landesregierung die mit der Einrichtung der Möglichkeit der Ernennung einer Frauenbeauftragten an der Staatlichen Studienakademie verbundenen Zielsetzungen bislang erfüllt oder nicht erfüllt und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
5. Wie bewertet die Landesregierung das exklusive Vorschlagsrecht für die weiblichen Beschäftigten nach § 30 ThürBAG; inwiefern wahrt sie damit das Thüringer Verfassungsrecht nach Artikel 2 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
6. Durch welches Wahlverfahren erfolgt der Vorschlag zur Ernennung einer Frauenbeauftragten durch die weiblichen Beschäftigten nach § 30 ThürBAG; in welchem Gremium sind die weiblichen Mitarbeiter organisiert, um eine gleichmäßige Teilhabe aller weiblichen Beschäftigten zu garantieren; in welchem Turnus wird eine Frauenbeauftragte durch die weiblichen Beschäftigten vorgeschlagen und wie viele weibliche Beschäftigte müssen sich mindestens an einer Vorschlagswahl bzw. -erörterung beteiligen?
7. Welche hinreichenden Gründe liegen aus Sicht der Landesregierung vor, dass ein aktives Wahlrecht zur Wahl einer Frauenbeauftragten nur für einen Teil der Belegschaft vorliegt, das passive Wahlrecht aber von der gesamten Belegschaft ausgeübt werden kann und wie begründet die Landesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
8. Welche weiteren Planungen verfolgt die Landesregierung, für Beschäftigte eines bestimmten Geschlechts an der Staatlichen Studienakademie die Möglichkeit einzuräumen, Beauftragte zu ernennen und wie begründet sie ihre diesbezüglichen Vorhaben?
9. Inwiefern bezieht sich das in § 30 ThürBAG eingeräumte Recht, Frauenbeauftragte vorzuschlagen, ausschließlich auf das genetische Geschlecht; welche Berücksichtigung findet dabei das Identitätsgeschlecht und wie begründet die Landesregierung ihr diesbezügliches Vorgehen?
10. Welche hinreichenden Gründe liegen aus Sicht der Landesregierung vor, dass nur die weiblichen Beschäftigten an der Staatlichen Studienakademie einen geschlechtsspezifischen Vertreter bestimmen dürfen und wie begründet die Landesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
11. Welche hinreichenden Gründe liegen aus Sicht der Landesregierung vor, dass kein Gleichstellungsbeauftragter an der Staatlichen Studienakademie gewählt werden kann, der sowohl die Belange aller ldentitätsgeschlechter, als auch der genetischen Geschlechter vertreten könnte und wie begründet die Landesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
Kemmerich, Hitzing