12.10.2011
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode Drucksache 5/3400
12.10.2011
A n t r a g
der Fraktion der FDP
Einsatz von Lausch- und Spähsoftware durch Thüringer Behörden
I. Die Landesregierung wird aufgefordert, zu berichten,
1. wie sie den Begriff "Telekommunikationsinhalte" definiert;
2. wann nach ihrer Auffassung ein laufender Telekommunikationsvorgang in technischer wie rechtlicher Hinsicht genau beginnt, insbesondere im Hinblick auf den Versand verschlüsselter E-Mails, bei denen die Verschlüsselung ja bereits vor der Datenübertragung stattfindet, bzw. der Internet-Telefonie, bei der Daten erst nach Aufnahme durch das Mikrophon verschlüsselt und versandt werden und wie sie ihre diesbezügliche Auffassung begründet;
3. ob durch das Thüringer Landeskriminalamt, das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz, durch Thüringer Ermittlungsbehörden oder durch andere Thüringer Behörden für die sogenannte Quellen- Telekommunikationsüberwachung Lausch- und Spionagesoftware eingesetzt wurde oder wird (Falls ja, in welcher Art und Weise und bei welchen Fällen wurde seit 2005 Lausch- und Spionagesoftware eingesetzt? Falls nein, haben die genannten Behörden eine solche Lausch- und Spionagesoftware in ihrem Besitz bzw. bestehen Bestrebungen, eine solche Software in Thüringen zu nutzen?);
4. ob der Landesregierung eine derartige Software angeboten wurde und wenn ja, durch wen;
5. ob bei dem Einsatz der Lausch- und Spionagesoftware auch sogenannte Screenshots erstellt wurden und falls ja, in welchen Fällen, wie viele und aus welchen Gründen diese Screenshots erstellt wurden;
6. welche Rechtsgrundlagen für den Einsatz solcher Lausch- und Spionagesoftware existieren;
7. ob nach ihrer Ansicht die gegenwärtig für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung bestehende Gesetzeslage ausreichend ist, obwohl der Eingriff sich in Art und Weise wie auch hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter wesentlich von anderen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung unterscheidet und wie diese Auffassung begründet wird;
8. ob es behördeninterne Vorgaben gibt, welche Maßnahmen die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs im repressiven und im präventiven Bereich umfassen und welche darüber hinausgehen und wenn ja, wie lauten diese Vorgaben;
9. ob Möglichkeiten bestehen, die in Thüringen eingesetzten Programme nach der Installation zu verändern, so dass jedenfalls technisch die Möglichkeit bestünde, auch auf weitere Daten zuzugreifen und wenn ja, ob in Thüringen davon Gebrauch gemacht
wurde;
10. wie die Landesregierung sicherstellen will, dass tatsächlich nur auf Daten zugegriffen werden kann, die Inhalt laufender Telekommunikationsvorgänge sind und nicht weitere Daten auf dem Computer des Betroffenen ausgespäht werden (z.B. durch Screenshots oder der Fernsteuerung einer Webcam);
11. ob der Landesregierung bekannt ist, in welchem Umfang andere Landes- oder Bundesbehörden in der Bundesrepublik Deutschland auf vergleichbare Maßnahmen zurückgreifen und wenn ja, welche und in welchen Fällen.
II. Die Landesregierung wird aufgefordert, auf die Quellen-Telekommunikationsüberwachung zu verzichten und statt dessen nach alternativen technischen Möglichkeiten zu suchen, um lnternettelefonie im Rahmen der im Rechtsstaat verfassungsgemäß zulässigen und erforderlichen Telekommunikationsüberwachung abhören zu können.
Begründung:
In der aktuellen Presseberichterstattung (9. Oktober 2011, www.tagesschau.de) wurde über eine Software ("Bundestrojaner") berichtet, die von Strafermittlern zur Überwachung von lnternettelefonaten eingesetzt wird. Nach Darstellungen des Chaos Computer Clubs kann der Trojaner nicht nur zur sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung eingesetzt werden, sondern auch um höchst intime Daten (durch z.B. Screenshots) auszuspionieren. Im Münchner Merkur vom 17. Februar 2011 wurde von einem Beschluss des Landgerichts Landshut vom 20. Januar 2011 berichtet, der im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (Az.: 4 Qs 346/10) gefasst wurde. Danach war eine umfangreiche Überwachungsmaßnahme durch das Landeskriminalamt rechtswidrig, soweit grafische Bildschirminhalte (Screenshots) kopiert und gespeichert wurden. Diese Screenshots wurden im Rahmen einer am 2. April 2009 vom Amtsgericht gemäß § 100 a Strafprozessordnung angeordneten Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs auf dem Computer des Beschuldigten gefertigt. Die Überwachungsanordnung bezog sich zwar auch auf die verschlüsselte Internetkommunikation über HTTPS und die verschlüsselte Internettelefonie wie Skype. Ausdrücklich unzulässig war jedoch die Onlinedurchsuchung des Computers, soweit es sich nicht um Telekommunikation handelte. Dennoch wurden vom Landeskriminalamt mithilfe eines installierten Trojaners rechtswidrig alle 30 Sekunden Bildschirmfotos des Browserinhalts erstellt und über 60 000 Bilder an die Behörde übertragen.
Für die Fraktion:
Bergner
Staatssekretär Rieder erstattete in der Plenarberatung 5/71 am 18.11.2011 einen Sofortbericht zu Nummer I des Antrags. Für die anderen Punkte wurde eine schriftliche Anhörung im Innenausschuss beschlossen.