22.07.2011
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
22.07.2011
K l e i n e A n f r a g e 1672
des Abgeordneten Bergner (FDP)
Datenerhebung durch die Thüringer Polizei
Das Thüringer Polizeiaufgabengesetz (ThürPAG) enthält verschiedene Normierungen, die der Thüringer Polizei heimliche Ermittlungen und Überwachungen gestatten. Aufgrund der modernen und sich schnell fortentwickelnden Technik werden immer neue Möglichkeiten für Kommunikationswege nutzbar. Die Befugnisse im Thüringer Polizeiaufgabengesetz dienen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung, jedoch ist bei ihrer Anwendung auch immer eine Verletzung des Kernbereichs der persönlichen Lebensgestaltung immanent.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Befugnisse bestehen für eine Datenerhebung nach dem Thüringer Polizeiaufgabengesetz im Einzelnen (bitte die jeweilige Befugnis mit entsprechender gesetzlicher Grundlage auflisten)?
2. Welche technischen Möglichkeiten stehen der Thüringer Polizei für Datenerhebungen nach dem Thüringer Polizeiaufgabengesetz zur Verfügung (bitte die entsprechende Nutzung der technischen Möglichkeiten für Datenerhebungen mit der jeweiligen Ermächtigungsnorm
angeben)?
3. In wie vielen Fällen wurden die von den Erhebungen mit besonderen Mitteln betroffenen Personen nach § 34 Abs. 9 Nr. 1 bis 5 Thür- PAG nicht benachrichtigt sowie von einer Benachrichtigung nach § 34 Abs. 11 ThürPAG endgültig abgesehen (bitte getrennt nach den jeweiligen Maßnahmen und nach den Gründen auflisten)?
4. Wie oft fand seit 2008 eine Datenerhebung nach § 32 Abs. 1 Thür- PAG statt? Aus welchen Anlässen, auf welchem Wege und mit welchem Ergebnis fand die Datenerhebung gegenüber Personen nach §§ 7, 8 und 10 ThürPAG oder gegen so genannte "andere" Personen im Einzelfall statt? Wurden die Personen über die sie betreffenden Datenerhebungen informiert?
5. Wie oft wurden jährlich seit 2008 Daten über Personen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 ThürPAG erhoben und mit welchem Ergebnis (bitte im Einzelnen auflisten, welche Straftaten nach § 31 Abs. 5 ThürPAG vorlagen, wie viele dieser Straftaten verhindert werden konnten und wie viele gerichtliche Verfahren eingeleitet wurden)?
6. Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen wird eine Datenerhebung durch Funkzellenabfrage ermöglicht? Welche rechtlichen Probleme bestehen nach Ansicht der Landesregierung bei einer Datenerhebung durch Funkzellenabfrage?
7. Wie oft wurde in Thüringen von einer Datenerhebung durch Funkzellenabfrage Gebrauch gemacht? Wie viele Personen waren im Einzelfall davon betroffen?
8. Wie oft fanden seit 2008 jährlich Datenerhebungen gemäß § 34 a ThürPAG statt, wie viele Personen wurden jeweils von diesen Maßnahmen betroffen, wie lange dauerten die jeweiligen Maßnahmen und welche Ergebnisse resultierten daraus (Verhinderung von Straftaten, Einleitung gerichtlicher Verfahren usw.)?
9. Wie oft wurde seit 2008 von einer Maßnahme nach § 34 a ThürPAG aufgrund des § 34 b Abs. 1 Satz 1 ThürPAG abgesehen?
10. Wie oft mussten seit 2008 nach § 34 a ThürPAG erhobene Daten gelöscht werden, weil Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wurden?
11. Wie oft und in welcher Form (akustisch und/oder optisch) fand seit 2008 jährlich eine Überwachung von Wohnräumen gemäß § 35 Thür- PAG statt?
12. Wie lange werden die durch oben beschriebene Datenerhebungen gewonnenen Daten auf Grund welcher gesetzlichen Vorgaben, Anordnungen oder Erlasse im Einzelnen gespeichert?
13. Welchen sonstigen Behörden stehen die gesammelten Daten zur Verfügung und welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um die Daten vor unberechtigten Zugriffen zu sichern?
14. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung insbesondere ergriffen, um sicherzustellen, dass die in § 34 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürPAG sowie in § 34 b Abs. 5 ThürPAG genannten gesetzlichen Voraussetzungen sachgerecht konkretisiert und im Verwaltungsvollzug eingehalten werden?
Bergner
Die Antwort der Landesregierung finden Sie HIER