15.06.2011
Thüringer Landtag Drucksache 5/
5. Wahlperiode
zu Drucksache 5/2900
zu Drucksache 5/1707
Änderungsantrag
der Fraktion der FDP
zu der Beschlussempfehlung des Innenausschusses
- Drucksache 5/2900 -
zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung
-Drucksache 5/1707-
Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren
Die Beschlussempfehlung wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests (§ 9) im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden, weil sie
a) eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,
b) sich als bissig erwiesen haben,
c) in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder
d) durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzen oder reißen."
b) § 3 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "§ 2 Abs. 5" durch die Angabe "§ 10 Abs. 1" ersetzt.
b) Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 werden aufgehoben.
3. In § 10 Abs. 1 wird die Angabe "500 000 Euro" durch die Angabe "1.000.000 Euro" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt gefasst:
"Die Zucht, die Vermehrung sowie der Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten. Gleiches gilt für die zielgerichtete Zuchtauswahl, Ausbildung, Haltung und Abrichtung für eine Heranbildung eines gefährlichen Hundes."
5. In § 13 Abs. 1 werden die Worte "sowie § 11 Abs. 4" gestrichen.
6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.
b) In Nummer 15 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
c) Nummer 16 wird aufgehoben.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
Begründung:
Zu 1 a)
Mit der Regelung des § 3 Absatz 2 werden gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes definiert. Hierbei wird aber weitestgehend auf die bestehende Thüringer Gefahren-Hundeverordnung zurückgegriffen. Auf eine Rassenliste wird verzichtet, da keine wissenschaftliche Grundlage für die Rechtfertigung einer Rassenliste existiert. Jeder Hund kann gefährlich sein, wenn er falsch gehalten wird. Deswegen kann die Gefährlichkeit eines Hundes nur aus seinem Verhalten geschlussfolgert werden und nicht - wie es der Gesetzentwurf vorsieht - aus der Rasse.
Zu 1 b).
Es handelt sich um eine Folge der Änderung.
Zu 2. a)
Dient der Klarstellung, dass sich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung auf das Halten gefährlicher Tiere (welches in § 10 geregelt wird) bezieht.
Zu 2 b und c)
Es handelt sich um eine Folge der Änderungen.
Zu 3)
Die Mindestversicherungssumme bei gefährlichen Tieren für Personenschäden muss, um Langzeitschäden auszugleichen, verdoppelt werden.
Zu 4)
§ 11 muss neu gefasst werden, da der Gesetzentwurf in § 11 Abs. 4 vorsieht, dass alle Hunde auf der Rasseliste mit Eintritt der Geschlechtsreife unfruchtbar gemacht werden sollen. Nach unserer Auffassung verstößt diese Regelung gegen § 6 des Tierschutzgesetzes und muss zwingend gestrichen werden. Das Verbot zur Züchtung gefährlicher Hunde bleibt weiterhin in § 11 verankert.
Zu 5)
Es handelt sich um eine Folge der Änderungen.
Zu 6 a), b) und c)
Es handelt sich um eine Folge der Änderungen.
Zu 7 a)
Es handelt sich um eine Folge der Änderungen.
Zu 7 b)
Die Übergangsbestimmung sieht vor, dass alle Hunde die nach der bisherigen Hundeverordnung als gefährlich eingestuft wurden, drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes unfruchtbar gemacht werden müssen. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Regelung besteht nicht. Weiterhin verstößt diese Regelung nach unserer Ansicht gegen § 6 des Tierschutzgesetzes und muss zwingend gestrichen werden
Für die Fraktion
Bergner