19.05.2011
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode Drucksache 5/2780
19.05.2011
G e s e t z e n t w u r f
der Fraktion der FDP
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Thüringer Straßengesetz vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 10. März 2005 (GVBI. S. 58), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt der Träger der Straßenbaulast. Soll ein anderer als eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast werden, so verfügt die Widmung auf seinen schriftlichen Antrag die Straßenaufsichtsbehörde. Handelt es sich um eine Straße, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 als Gemeindestraße einzuordnen wäre, so ist hierfür das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen. Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzerzwecke oder Benutzerkreise sind in der Verfügung festzulegen. Mit der Widmung ist festzustellen, welcher Straßengruppe nach § 3 Abs. 1 die
Straße angehört (Einstufung)."
2. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Sind die beteiligten Träger der Straßenbaulast über die Umstufung einer Straße einig, so hat der neue Träger
der Straßenbaulast die Absicht der Umstufung der für ihn zuständigen Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Erhebt diese innerhalb eines Monats nach Anzeige keine Einwendungen, so verfügt der neue Träger der Straßenbaulast die Umstufung. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Kommt keine Einigung über die Umstufung zustande, so entscheidet bei der Umstufung von Landes- und Kreisstraßen die oberste Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten und dem für Finanzen zuständigen Ministerium, in allen übrigen Fällen die obere Straßenbaubehörde. Die Beteiligten sind vor einer Entscheidung anzuhören."
3. § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er den notwendigen Grunderwerb durchgeführt und die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten hat, so dass sie mindestens dem aktuellen Stand der Technik bezogen auf die Fahrbahnebenheit und der dem Zweck der Straße genügenden Tragfähigkeit entspricht. Liegen beim Wechsel der Straßenbaulast erkennbare Tragfähigkeitsschäden vor, hat der bisherige Träger der Straßenbaulast einen grundhaften Ausbau, nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO) in der zum Zeitpunkt des Wechsels gültigen Fassung, herzustellen. Statt der Herstellung kann der neue Straßenbaulastträger einen finanziellen Ausgleich bis zur Höhe des dazu erforderlichen Geldbetrages verlangen."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 18. Mai 2011 in Kraft.
Begründung:
Zu Artikel 1:
Zu Nummer 1:
Durch die Änderung wir klargestellt, dass das Einvernehmen mit der Gemeinde nur notwendig ist, wenn es sich um eine Gemeindestraße handelt. Die Änderung der Formulierung dient vorwiegend der Verständlichkeit.
Zu Nummer 2:
Bisher ist nur eine Anhörung der beteiligten Träger der Straßenbaulast vorgesehen. Durch die Änderung soll eine Umstufung vorrangig durch eine Einigung der beteiligten Träger der Straßenbaulast erfolgen. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet bei Landes- und Kreisstraßen die oberste Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten und dem für Finanzen zuständigen Ministerium. In allen übrigen Fällen entscheidet die obere Straßenbaubehörde allein. Die Beteiligten sind vor der abschließenden Entscheidung der jeweiligen Straßenbaubehörde anzuhören. Durch das abgestufte Verfahren, bei dem eine Einigung der betroffenen Straßenbaulastträger vorrangig ist, wird die kommunale Selbstverwaltung gestärkt. Die nunmehr vorrangige Einigung beugt in Verbindung mit der Änderung in § 11 Abs. 4 nachträglichen Rechtsstreitigkeiten vor und kann somit auch zu einer Verfahrensbeschleunigung führen.
Zu Nummer 3:
Bei einem Wechsel der Straßenbaulast ist dem ordnungsgemäßen Unterhalt nur genüge getan, wenn die Straße zumindest dem aktuellen Stand der Technik bezogen auf die Fahrbahnebenheit und der dem Zweck der Straße genügenden Tragfähigkeit entspricht. Werden beim Wechsel der Straßenbaulast erkennbare Tragfähigkeitsschäden festgestellt, so muss ein grundhafter Ausbau nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO), in der zum Zeitpunkt des Wechsels gültigen Fassung, durch den bisherigen Träger der Straßenbaulast erfolgen. Für den neuen Straßenbaulastträger soll es darüber hinaus möglich sein, statt der Herstellung des grundhaften Ausbaus einen Geldbetrag bis zur Höhe der erforderlichen Herstellungskosten vom bisherigen Straßenbaulastträger zu verlangen.
Zu Artikel 2:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Inkrafttreten der Änderung am 18. Mai 2011 soll sicherstellen, dass alle vorgesehenen Umstufungen mit der Einreichung in das parlamentarische Verfahren den selben Anforderungen unterliegen.
Für die Fraktion:
Bergner, Untermann