Kleine Anfragen

6. Thüringer Krankenhausplan

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
05.05.2011

K l e i n e A n f r a g e 1474
des Abgeordneten Koppe (FDP)
6. Thüringer Krankenhausplan


Im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2010 erfolgte die Veröffentlichung des 6. Thüringer Krankenhausplans. Damit werden für die Laufzeit des 6. Thüringer Krankenhausplans für die darin benannten Krankenhäuser die Standorte festgelegt, die aus Sicht des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit für eine bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Thüringer Bevölkerung erforderlich sind. Für eine Umsetzung dieses Planes ist der Erlass eines Verwaltungsaktes für jedes Krankenhaus erforderlich, woraus sich der Versorgungsauftrag des jeweiligen Krankenhauses nach § 8 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bzw. § 14 Bundespflegesatzverordnung (BPfIV) ableitet. Nach uns vorliegenden Informationen haben bis zum heutigen Zeitpunkt nur einige wenige Krankenhäuser einen Bescheid erhalten, der überwiegende Teil der Krankenhäuser jedoch noch nicht.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche sachlichen und inhaltlichen Gründe haben zu der bisherigen Zeitverzögerung geführt?

2. Bis zu welchem Zeitpunkt beabsichtigt die Landesregierung, allen Krankenhausträgern die diesbezüglichen Bescheide auszureichen?

3. Welche konkreten Auswirkungen haben die Änderungen im Punkt 3.3 (Seite 1740 f.) des 6. Thüringer Krankenhausplans im Bereich Facharztkompetenz Orthopädie/Unfallchirurgie auf die Versorgungssituation der Bevölkerung?

4. Welche finanziellen Auswirkungen haben die prognostizierten Leistungseinschränkungen nach Punkt 3.3 des 6. Thüringer Krankenhausplans durch die Neustrukturierung im Bereich Facharztkompetenz Orthopädie/Unfallchirurgie auf die Erlössituation der betroffenen Krankenhäuser (bitte nach Krankenhausstandort und Jahresscheiben aufschlüsseln)?

5. Welche Kosten entstehen durch o. g. verschärfte Erlössituation dem Freistaat Thüringen hinsichtlich dessen wirtschaftlicher Sicherungspflicht der Krankenhäuser nach § 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz in Verbindung mit § 1 Thüringer Krankenhausgesetz im Gültigkeitszeitraum des 6. Thüringer Krankenhausplans?

6. Welche Auswirkungen haben diese Leistungseinschränkungen auf die Weiterbildungskapazitäten an Thüringer Krankenhäusern (bitte je nach Krankenhausstandort einzeln aufschlüsseln)?

7. Welche Auswirkungen haben diese Leistungseinschränkungen auf die Attraktivität des Gesundheitsstandorts Thüringen in Zeiten des Ärztemangels gerade an Krankenhäusern?

Koppe


Die Antwort der Landesregierung:

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
Drucksache 5/2933
15.06.2011

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. Juni 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.:
Der 6. Thüringer Krankenhausplan wurde im Dezember 2010 durch das Kabinett beschlossen. Anschließend wurden die Entwürfe der Feststellungsbescheide erarbeitet und im Januar bzw. Februar 2011 den jeweiligen Krankenhäusern zur Anhörung mit einer Äußerungsfrist von drei Wochen übersandt. Nicht alle Krankenhäuser haben in dieser Frist geantwortet, mehrere baten um Fristverlängerung. Nach Eingang der Stellungnahmen werden die endgültigen Bescheide gefertigt und versandt, dabei wird das zum Teil ausführliche Vorbringen der Krankenhäuser noch einmal intensiv geprüft und gewürdigt.

Zu 2.:
Bis Anfang Mai waren 21 von 37 Bescheiden versandt; die noch ausstehenden sollen bis Ende Mai versandt worden sein.

Zu 3.:
Die Regelung unter Punkt 3.3 enthält im letzten Satz eine Bestandsschutzregelung für die Krankenhäuser, bei denen nach den vorstehenden Festlegungen nur das Fachgebiet Chirurgie ausgewiesen wird. Danach können sie die bisher erbrachten Leistungen aus dem Bereich der elektiven orthopädischen Leistungen im bisherigen Umfang weiter erbringen. Daher wird sich an der Versorgungssituation der Bevölkerung durch die Festlegungen des Planes nichts ändern.

Zu 4.:
Aus den Festlegungen des 6. Thüringer Krankenhausplanes resultieren aufgrund der Bestandsschutzregelung keine Leistungseinschränkungen. Daher geht die Landesregierung nicht davon aus, dass sich aufgrund der Festlegung im Krankenhausplan die Erlössituation der Krankenhäuser ändert. Daten über die Erlössituation der Krankenhäuser unterliegen dem Betriebsgeheimnis der Träger und damit der Landesregierung nicht vor.

Zu 5.:
Wie unter Frage 4 dargestellt, ist aus den Festlegungen des 6. Thüringer Krankenhausplanes keine Erlösreduzierung zu erwarten. Unabhängig davon begrenzt das duale Finanzierungssystem die Förderpflicht des Landes auf die Investitionskosten unter Ausschluss der Betriebskosten. Eine Einstandspflicht der Länder für Erlösdefizite kennt die gesetzliche Systematik nicht.

Zu 6.:
Ich verweise auf die Bestandsschutzregelung. Weiterbildungskapazitäten ändern sich durch die Festlegungen unter Punkt 3.3 im Krankenhausplan nicht.

Zu 7.:
Da die Landesregierung aufgrund der Bestandsschutzregelung keine Leistungseinschränkungen erkennen kann, geht sie auch nicht davon aus, dass die Attraktivität des Gesundheitsstandorts Thüringen beeinträchtigt wird.

Taubert
Ministerin

Die Antwort der Landesregierung finden Sie HIER
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