Gesetzesentwürfe

Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode Drucksache 5/2675
09.05.2011

G e s e t z e n t w u r f
der Fraktion der FDP
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 24 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "21" durch die Angabe
"18" ersetzt.

2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"§ 43 des Thüringer Beamtengesetzes findet keine Anwendung."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

Zu Artikel 1:

1. Durch die Änderung wird das Mindestalter für die Wählbarkeit als Bürgermeister sowie als Landrat von der Vollendung des 21. Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres gesenkt. Für die Beibehaltung eines Mindestalters von 21 Jahren bei der Wahl zum Bürgermeister bzw. zum Landrat sind keine zwingenden Gründe ersichtlich. Im ehrenamtlichen sowie im hauptamtlichen Bereich sollte daher nicht versäumt werden, jungen engagierten Bürgern Möglichkeiten zu bieten, sich in die kommunale Politik zu integrieren.

2. Durch die Streichung des ersten Halbsatzes in Absatz 2 Satz 3 wird die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit zum hauptamtlichen Bürgermeister bzw. zum Landrat beseitigt. Qualifikationen und Fähigkeiten sind immer individuelle Merkmale des Amtsinhabers und lassen sich nicht an Altersgrenzen festmachen. Aufgrund des Wegfalls des § 25 im Beamtenrechtsrahmengesetz erfolgt eine Aktualisierung der Norm durch § 122 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) in Verbindung mit § 43 ThürBG.

Zu Artikel 2:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Für die Fraktion:
Bergner
Druckversion anzeigen

Das phpVerbandCMS benötigte 33 Datenbankabfragen und 1.1112 Sekunden zum Erstellen der Site. | GZIP ist aktiviert