11.11.2009
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
11.11.2009
K l e i n e A n f r a g e 90
des Abgeordneten Bergner (FDP)
Defizite im Strafvollzug?
In der Ostthüringer Zeitung vom 18. Oktober 2009 (Onlineausgabe) wird berichtet, dass der Landesverband der Strafvollzugsbediensteten (Zitat) "den Mangel an Gefängniszellen" in Thüringen kritisiert. Weiter wird in dem Artikel die Aussage getroffen, der Freistaat habe bundesweit die größten Defizite und erfülle nicht die gesetzliche Forderung nach Einzelzellen. Dabei wird die Lage in Untermaßfeld und Hohenleuben als schwierig beschrieben.
Ich frage deshalb die Landesregierung:
1. Teilt die Landesregierung diese Einschätzung des Landesverbands der Strafvollzugsbediensteten?
2. Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung die beschriebene Situation verbessern?
3. Was unternimmt die Landesregierung zur Sicherung und Verbesserung vor allem der kritisierten JVA (Justizvollzugsanstalt)-Standorte insbesondere mit Blick auf deren Bedeutung als Wirtschaftsfaktor in benachteiligten, ländlichen Regionen?
Bergner
Die Antwort der Landesregierung:
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
Drucksache 5/273
28.12.2009
Das
Thüringer Justizministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung
mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Gemäß § 18 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz werden Gefangene (im geschlossenen Vollzug) während der Ruhezeit einzeln in ihren Hafträumen untergebracht. Jedoch ist eine gemeinsame Unterbringung dann zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben und Gesundheit eines Gefangenen besteht. Darüber hinaus ist nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Strafvollzugsgesetz im geschlossenen Vollzug eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.
Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit ihrer Zustimmung während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist.
Allerdings bestimmt § 201 Nr. 3 Strafvollzugsgesetz eine wichtige Ausnahme für alle Anstalten, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 1. Januar 1977 begonnen wurde. In diesen Anstalten dürfen abweichend von § 18 Strafvollzugsgesetz Gefangene während der Ruhezeit auch gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Diese Ausnahmeregelung soll der tatsächlichen räumlichen, personellen und organisatorischen Situation des Justizvollzugs Rechnung tragen. Sie berücksichtigt vor allem den Umstand, dass die bauliche Ausgestaltung sowie die räumliche und personelle Kapazität der Justizvollzugsanstalten trotz der Bemühungen der Justizverwaltungen den Anforderungen des § 18 Strafvollzugsgesetz nicht entspricht. Dies trifft insbesondere auf die neuen Bundesländer zu, da der Strafvollzug der DDR gänzlich anders konzipiert und insbesondere die Einzelunterbringung der Gefangenen in der Ruhezeit in der Regel gerade nicht vorgesehen war.
Die Justizvollzugsanstalten Untermaßfeld und Hohenleuben wurden beide bereits lange vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes errichtet. Trotz erheblicher Investitionen können dort aufgrund der baulichen Gegebenheiten Gefangene nur in begrenztem Umfang in der Ruhezeit einzeln untergebracht werden.
Die Landesregierung räumt ein, dass die Unterbringung der Gefangenen aus den oben dargestellten Gründen nicht in vollem Umfang den Anforderungen des § 18 des Strafvollzugsgesetzes entspricht. Ein ungesetzlicher Zustand besteht indessen aufgrund der Regelung in § 201 Nr. 3 Strafvollzugsgesetz nicht.
Ob Thüringen insoweit "bundesweit die größten Defizite aufweist", kann die Landesregierung nicht beurteilen.
Zu 2.:
Mit der Inbetriebnahme der JVA Tonna im Jahr 2002 und der Inbetriebnahme eines neuen Hafthauses in der JVA Suhl-Goldlauter gelang es, den Anteil einzeln untergebrachter Gefangener erheblich zu steigern. Eine weitere signifikante Erhöhung wird die für das Jahr 2013 vorgesehene Inbetriebnahme der neuen Jugendstrafanstalt Arnstadt bewirken. Schließlich beabsichtigt die Landesregierung, eine neue Justizvollzugsanstalt in Ostthüringen zu errichten, womit der Anteil einzeln untergebrachter Gefangener nochmals wesentlich erhöht wird.
Aber auch in die bestehende Bausubstanz fließen erhebliche Mittel. So wurden in der Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld im Zeitraum zwischen 2004 und 2008 Haushaltsmittel in Höhe von ca. 1 325 000 Euro in den Bauunterhalt investiert. In der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben wurden im gleichen Zeitraum für den Bauunterhalt Haushaltsmittel in Höhe von 669 000 Euro verausgabt. Darüber hinaus konnte die Belegungsfähigkeit der Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld durch die Änderung des Vollstreckungsplans von maximal 449 auf maximal 380 Gefangene reduziert werden, was zu einer Entspannung der Belegungssituation geführt hat.
Zu 3.:
Hinsichtlich der Höhe der in den Justizvollzugsanstalten Untermaßfeld und Hohenleuben getätigten Investitionen wird auf die Beantwortung zu Frage 2 verwiesen. Die Landesregierung sieht die Standorte hierdurch in ihrer Bedeutung als Wirtschaftsfaktor gestärkt.
Dr. Poppenhäger
Minister
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