19.04.2011
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
19.04.2011
K l e i n e A n f r a g e 1452
der Abgeordneten Bergner und Kemmerich (FDP)
Prüfung von Kalkulationen nach § 14 Thüringer Vergabegesetz
Am 15. April 2011 verabschiedete der Thüringer Landtag das Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabegesetz - ThürVgG). Gemäß § 14 ThürVgG ist von dem Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, die Kalkulation zu überprüfen, wenn das Angebot um mindestens zehn Prozent vom nächsthöheren abweicht. In § 16 Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 Vergabe- und Vertragsordnung - Teil A (VOB/A) in der Fassung von 31. Juli 2009 ist normiert: "Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist in Textform vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist." In § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 ThürVgG heißt es: "Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung des Auftraggebers nicht nach, so ist er vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen."
Wir fragen die Landesregierung:
1. Kann aus Sicht der Landesregierung, sofern nach § 14 ThürVgG eine Überprüfung der Kalkulation vorgeschrieben ist, auf die beschriebene Prüfung nach § 16 Abs. 6 Nr. 2 VOB/A sowie gegebenenfalls auch auf die vorgeschriebene Prüfung nach weiteren Regelwerken wie zum Beispiel des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) verzichtet werden? Falls nicht, bitte begründen.
2. Branchenüblich ist der Vergleich der Einheitspreise auf der Grundlage des Bieterspiegels. Dabei fallen insbesondere Einheitspreise auf, die "Ausreißer" darstellen. Ist aus der Sicht der Landesregierung § 14 ThürVgG Genüge getan, sich für die Einheitspreise die Kalkulation offenlegen zu lassen, die im Bieterspiegel erhebliche "Ausreißer" darstellen und die eine Differenz von mehr als zehn Prozent der Angebotssumme maßgeblich (mit) verursachen? Falls nicht, bitte begründen.
3. Als branchenüblich für die Einsichtnahme in Bieterkalkulationen gilt, dass diese im verschlossenen und versiegelten Umschlag vom Bieter eingereicht werden und dass der Bieter vor Öffnung rechtzeitig zu informieren ist sowie dass nach Einsichtnahme der Umschlag wieder versiegelt wird. Ist aus Sicht der Landesregierung bei der Prüfung der Kalkulation nach § 14 ThürVgG ebenso zu verfahren? Wie
begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
4. Wie ist zu verfahren, wenn die nach § 14 ThürVgG vorgeschriebene Prüfung der Kalkulation trotz intensiven Einsatzes von Personal und Arbeitszeit sich verzögert und die Bindefrist unter Berücksichtigung der Mitteilungsfrist nach § 19 Abs. 1 ThürVgG, der zugehörigen Zeit für die Postzustellung, der Zeit für die übrige Prüfung und Auswertung der Angebotsunterlagen sowie die Einberufung der beschließenden Gremien (z.B. Gemeinderäte, Bau- und Vergabeausschüsse u.ä.) gegebenenfalls in Verbindung mit der Frist nach § 19 Abs. 2 ThürVgG nicht eingehalten werden kann? Wer ist in dem Fall verantwortlich für eventuell entstehende Mehrkosten bzw. Schadenersatzkosten? (bitte begründen)
5. Erheblichen Einfluss auf die Preisbildung haben die Einkaufskonditionen, die Unternehmer ausgehandelt haben. Diese Einkaufskonditionen können naturgemäß den Kalkulationsunterlagen nicht beiliegen. Ist nach Auffassung der Landesregierung dem Prüfungsumfang nach § 14 ThürVgG Genüge getan, wenn die in der Kalkulation angegebenen Materialpreise zu Grunde gelegt werden? Falls nicht, wie, auf welcher Rechtsgrundlage und in welchem Umfang sind die Einkaufs- und Zulieferkonditionen in die Prüfung einzubeziehen? (bitte begründen)
6. a) Welche Frist ist aus Sicht der Landesregierung dem Bieter als angemessene Frist für die Nachweisführung der ordnungsgemäßen Kalkulation im Sinne des § 14 Abs. 2 ThürVgG einzuräumen (bittebegründen)?
b) Welchen Umfang und welche Form muss die Nachweisführung der ordnungsgemäßen Kalkulation haben (bitte ausführlich erläutern und begründen)?
c) Welche Kriterien sind nach Auffassung der Landesregierung notwendig, um den Nachweis einer ordnungsgemäßen Kalkulation zu erbringen (bitte detailliert aufzählen und begründen)?
d) Wann ist aus der Sicht der Landesregierung dem Nachweis der ordnungsgemäßen Kalkulation gemäß § 14 Abs. 2 ThürVgG nicht Genüge getan?
e) Ab welchem Zeitpunkt ist im Sinne von § 14 Abs. 2 ThürVgG festzustellen, dass der Bieter der Verpflichtung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Kalkulation nicht nachkommt?
f) Wie ist aus der Sicht der Landesregierung zu verfahren, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter Streit über die Nachprüfbarkeit der Kalkulation besteht?
g) Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für die Bieter, einen ungerechtfertigten Ausschluss gemäß § 14 Abs. 2 ThürVgG zu verhindern?
7. Gibt es aus der Sicht der Landesregierung für die Anfertigung bzw. Erstellung von Kalkulationen rechtsverbindliche Normierungen, die die Prüfbarkeit von Kalkulationen sicherstellen? Wenn ja, welche?
Bergner, Kemmerich
Die Antwort der Landesregierung finden Sie HIER