12.04.2011
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode Drucksache 5/2556
12.04.2011
A n t r a g
der Fraktion der FDP
Abschaffung der Stiftung FamilienSinn
Die Landesregierung wird aufgefordert:
I. dem Landtag zu berichten:
a) welche Erkenntnisse ihr zur Einschätzung des Thüringer Rechnungshofes
hinsichtlich einer "rechtlichen Unmöglichkeit" der Stiftung
FamilienSinn vorliegen;
b) seit wann der aktuellen bzw. vorherigen Landesregierung Hinweise
auf eine rechtlich problematische Konstruktion der Stiftung vorliegen
und durch wen die Hinweise an die jeweilige Landesregierung
oder Ministerien gerichtet wurden;
c) ob und in welcher Form die Landesregierung die Stiftung FamilienSinn
weiterführen will;
II. die Stiftung FamilienSinn zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzulösen
und die frei werdenden finanziellen Mittel dem Landeshaushalt
zur Schuldentilgung zur Verfügung zu stellen.
Begründung:
Die Stiftung FamilienSinn wurde mit 34 Millionen Euro Stiftungskapital
aus dem Landeshaushalt ausgestattet, um unabhängig von Entwicklungen
des Landeshaushaltes "..., Maßnahmen und Einrichtungen zu fördern,
die der Familienbildung, der Unterstützung von Ehe und Familien
in sozialer, politischer und kultureller Hinsicht, der Familienhilfe ... sowie
der Steigerung der Wirksamkeit bestehender familienunterstützender
Maßnahmen ... dienen."
Dabei soll sich die Stiftung über die Zinseinnahmen des Stiftungskapitals
selbstständig finanzieren, muss aber mit ca. 120 000 Euro aus dem
Landeshaushalt zusätzlich bezuschusst werden.
Thüringen ist mit rund 17 Milliarden Euro verschuldet, muss also jedes
Jahr eine hohe Zins- und Tilgungsbelastung im Landeshaushalt einplanen.
Die 34 Millionen Euro Stiftungskapital sind Teil dieser Schuldenmasse.
Da die Zinsbelastung bei Tilgungszinsen höher ist als die Zinsen
von Kapitalerträgen, ist diese Art der Finanzierung fiskalpolitisch unsinnig
und belastet die öffentlichen Haushalte überdurchschnittlich hoch.
Da das zuständige Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
jedoch selbst mit den Referaten 31 (Jugendpolitik), 32 (Familienpolitik)
und 33 (Beratungsdienste, soziale Berufe) über Zuständigkeit, ausreichend
Kompetenz und Personalausstattung im Förderbereich verfügt,
ist die Stiftung eine Doppelstruktur und als durch das Land getragene
Einrichtung nicht zu rechtfertigen.
Für die Fraktion:
Bergner
Der Antrag wurde in der Plenarberatung 5/59 am 17.06.2011 abgelehnt.