06.04.2011
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
06.04.2011
K l e i n e A n f r a g e 1401
des Abgeordneten Barth (FDP)
Widerspruch des Landespersonalausschusses zum Antrag auf Übernahme eines Mitarbeiters eines Thüringer Ministeriums in das Beamtenverhältnis, Teil II
Gemäß Beschluss Nr. 78/2010 vom 10. November 2010 (veröffentlicht in der Bekanntmachung Nr. 51 der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 49/2010, S. 1653 ff.) hat der Landespersonalausschuss (LPA) den Antrag eines Thüringer Ministeriums auf Verbeamtung eines bis dato in einem Angestelltenverhältnis beschäftigten Abteilungsleiters als Ministerialdirigent (Bes- Gr. B 6 ThürBesO) abgelehnt. Ein gleichlautendes Gesuch für denselben Mitarbeiter ist vom LPA bereits am 15. September 2010 abgelehnt worden (Beschluss Nr. 54/2010), woraufhin das beantragende Fachressort Widerspruch einlegte. Dieses Verfahren wurde meinerseits im Thüringer Landtag mit der Kleinen Anfrage Nr. 1167 hinterfragt. In der Antwort hat das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. März 2011 unter Frage 5 in Verbindung mit Frage 2 angeführt, dass der "betreffende Mitarbeiter ... auf Grundlage eines Arbeitsvertrages als Angestellter beschäftigt und ... bezahlt" werde (vgl. Drucksache 5/2357). Daraus ist zu schließen, dass der betreffende Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis, in der Funktion eines Abteilungsleiters weiterhin im Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie (TMWAT) tätig ist. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat am 20. Januar 2011 festgestellt (AZ: 1 M 159/10), dass ein Abteilungsleiter in einem (hier: sachsen-anhaltischen) Landesministerium Aufgaben wahrnimmt, die über ressortinterne "Koordinierung und Management" hinausgehen. Hiermit sind insbesondere Aufgaben mit hoheitlichem Charakter, bspw. die Ausübung der Fachaufsicht, gemeint. Der sog. "Funktionsvorbehalt" gem. Art. 33 Abs. 4 GG verlangt, dass hoheitliche Befugnisse in der Regel Beamten, worunter nach Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund ihrer Tätigkeit auch Abteilungsleiter in einem Landesministerium zählen, übertragen werden. Nur in Ausnahmefällen, die einer expliziten sachlichen Rechtfertigung bedürfen, kann davon abgewichen werden. Vor diesen Hintergründen hat sich zusätzlicher Fragebedarf ergeben.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Bewerbungen sowohl aus dem Thüringer Landesdienst als auch von verwaltungsexterner Seite lagen dem TMWAT für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vor? Wie viele Bewerber sind jeweils zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden?
2. Mit welchen Aufgaben war bzw. ist der betreffende Mitarbeiter von Beginn seiner Tätigkeit im TMWAT an regelmäßig betraut?
3. Haben sich mit Beschluss des LPA Nr. 78/2010 Änderungen in der Tätigkeit des betreffenden Mitarbeiters ergeben? Falls ja, welche?
4. Welche Aufgaben und Befugnisse subsumiert das TMWAT generell unter dem Terminus "hoheitliche Befugnisse"?
5. Verlangt die betreffende Stelle die Ausübung hoheitlicher Befugnisse? Falls ja, welche?
6. Sind dem betreffenden Mitarbeiter vom Beginn seiner Tätigkeit an hoheitliche Befugnisse übertragen worden? Falls ja, welche hoheitlichen Befugnisse sind ihm zu welchem Zeitpunkt übertragen worden?
7. In welchem Umfang nimmt der betreffende Mitarbeiter Aufgaben
a) der inhaltlichen Erarbeitung allgemeinverbindlicher Rechtssetzungsakte,
b) der Umsetzung der politischen Direktiven der Hausleitung des TMWAT,
c) der Fachaufsicht und
d) der Herbeiführung von Verwaltungsentscheidungen wahr?
8. Sind nach Einstellung des betreffenden Mitarbeiters Aufgaben und/ oder hoheitliche Befugnisse von dieser Stelle auf andere Stellen im TMWAT oder auf die ihm nachgeordneten Behörden übertragen worden? Falls ja, welche Aufgaben und hoheitliche Befugnisse waren das jeweils und wohin sind sie jeweils übertragen worden?
9. Für den Fall, dass der betreffende Mitarbeiter keine hoheitlichen Befugnisse ausübt, wie begründet das TMWAT dann seinen Antrag auf dessen Verbeamtung?
10. Für den Fall, dass der betreffende Mitarbeiter hoheitliche Befugnisse ausübt, wie bewertet das TMWAT grundsätzlich die Kompatibilität der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch angestellte Mitarbeiter im Landesdienst mit dem sog. "Funktionsvorbehalt" nach Art. 33 Abs. 4 GG?
11. Soweit vom Regelfall des Funktionsvorbehalts gemäß Art. 33 Abs. 4 GG abgewichen wird, mit welchen Ausnahmetatbeständen rechtfertigt das TMWAT die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch den betreffenden Mitarbeiter?
12. lst das TMWAT der Auffassung, dass das mit dem Antrag auf Verbeamtung des betreffenden Mitarbeiters intendierte "durchschlagende Personalgewinnungsinteresse" (LPA-Beschluss Nr. 78/2010) auch nach Ablehnung des Antrags nach wie vor zu erfüllen ist?
Barth
Die Antwort der Landesregierung finden Sie HIER