12.01.2010
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
12.01.2010
K l e i n e A n f r a g e 192
der Abgeordneten Barth, Hitzing und Koppe (FDP)
Veterinärgebühren in Thüringen
Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates überträgt die Verantwortlichkeit für die Festlegung der Höhe der Gebühren und Kostenbeiträge für definierte amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz in die Zuständigkeit der EU-Mitglieder.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wer ist im Freistaat Thüringen zuständig für die Festlegung der Gebührensätze für amtstierärztliche Untersuchungen von Fleisch- und Schlachttiererzeugnissen?
2. Nach welchem Verfahren werden die Gebührensätze für die amtstierärztlichen Untersuchungen festgelegt?
3. Auf welche Höhe bemessen sich die Gebührensätze, die für die amtstierärztliche Untersuchung von Fleisch- und Schlachttiererzeugnissen im Freistaat Thüringen derzeit erhoben werden?
4. Gibt es in Thüringen einheitliche Gebührensätze? Falls nein, wird um eine getrennte Aufführung der Gebührensätze gebeten.
5. Wie begründet die Landesregierung diese unterschiedlichen Gebührensätze?
6. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob die Europäische Union plant, die Mindestbeträge gemäß Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verändern?
a) Falls ja, zu welchem Zeitpunkt soll die Novellierung abgeschlossen sein?
b) Welche konkreten Veränderungen plant die Europäische Union, bei einer Novellierung umzusetzen?
7. Plant die Thüringer Landesregierung eine Anpassung der Gebührensätze für die Untersuchung von Fleisch- und Schlachttiererzeugnissen?
a) Falls ja, zu welchem Zeitpunkt soll dieses Vorhaben abgeschlossen sein?
b) Welche konkreten Veränderungen plant die Landesregierung im Zuge einer Novellierung umzusetzen?
8. In welcher Art und Weise reagieren die Thüringer Veterinärämter auf sinkende Schlachtzahlen?
9. In welchem Umfang stehen die Thüringer Veterinärämter in einem direkten Kontakt mit den Schlachthöfen?
Barth, Hitzing, Koppe
Die Antwort der Landesregierung:
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
Drucksache 5/611
19.02.2010
Das
Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. Februar 2010 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Die Festlegung der Gebühren erfolgt in Thüringen durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Einschlägig ist die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 773), in Verbindung mit dem dazu ergangenen Verwaltungskostenverzeichnis, Teil C Nr. 5.1. Die Ermittlung der Gebühren im Einzelnen einschließlich Erhebung der Gebühren obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis (jeweils den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern).
Zu 2.:
Das Verfahren für die Festlegung der Gebührensätze bestimmt sich nach den Vorgaben des Artikels 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Hierzu werden in der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit die erforderlichen Regelungen getroffen. Die Ermittlung der Gebühren erfolgt betriebsbezogen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 27 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Die dabei u. a. zu berücksichtigenden Lohn- und Lohnnebenkosten des für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung eingesetzten Untersuchungspersonals ergeben sich aus dem bundesweit geltenden Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung). Eine betriebsbezogene Kalkulation verlangt insoweit, die tatsächliche Untersuchungszeit pro geschlachtetem Tier nach Tierart unter Berücksichtigung der Anzahl der im Betrieb geschlachteten Tiere und des aufgrund der vorgegebenen betrieblichen Bedingungen nach fachlichen Grundsätzen erforderlichen Personals zu bestimmen und auf dieser Grundlage die Kosten pro geschlachtetem Tier (nach Tierart) zu ermitteln.
Zu 3.:
Teil C Nr. 5.1.2.2 der Anlage zur einschlägigen Verwaltungskostenordnung verpflichtet entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zur Erhebung einer Gebühr, die die durch die amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung entstandenen Kosten deckt. Nach unten sind die Gebühren durch die in Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angegebenen Mindestbeträge begrenzt. Das Verbot der Kostenüberdeckung nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 - im Landesrecht unter Teil C Nr. 5.1.2.2 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung aufgeführt - stellt die Obergrenze der Gebührenerhebung dar.
Zu 4.:
Nein - wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, wird die Gebührenhöhe betriebsbezogen durch die zuständige Behörde ermittelt. Eine Übersicht über die Gebührenhöhe für die mehr als 100 schlachtenden Betriebe liegt nicht vor.
Zu 5.:
Die Berechnung der Gebühren für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 betriebsbezogen. Die Höhe der Gebühren wird von der im einzelnen Schlachtbetrieb vorgegebenen Schlachttechnologie und von weiteren spezifischen betrieblichen Gegebenheiten beeinflusst, aus denen sich ein unterschiedlicher zeitlicher und personeller Aufwand in Bezug auf die Untersuchung der einzelnen Tierarten ergibt. Folglich führt die Gebührenkalkulation in verschiedenen Betrieben zu unterschiedlichen Ergebnissen. Artikel 5 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 verpflichtet die Behörden zum Einsatz einer ausreichenden Anzahl von amtlichen Mitarbeitern für die ordnungsgemäße Durchführung der amtlichen Fleischuntersuchung an den Schlachtlinien der einzelnen Schlachtbetriebe.
Zu 6.:
Bislang liegen keine Kenntnisse über eine Veränderung der Mindestbeträge gemäß Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vor.
Zu 7.:
Nein - die Gebührenregelungen werden durch unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht bestimmt.
Zu 8.:
Sinkende Schlachtzahlen führen in der Regel zu einer verkürzten Einsatzzeit des mit der Untersuchung beauftragten Personals. Der TV-Fleischuntersuchung ermöglicht eine den jeweiligen Erfordernissen angepasste Gestaltung der Arbeitszeit des Untersuchungspersonals. Sinkende Schlachtzahlen haben nicht zwingend eine zahlenmäßige Reduzierung des Untersuchungspersonals zur Folge, da während der Schlachtung alle Untersuchungsschritte in dem durch die Geschwindigkeit der Schlachtlinie vorgegebenen Tempo durchgeführt werden müssen. Die sich konkret aus einem Absinken der Schlachtzahlen ergebenden Änderungen und deren Auswirkungen auf die Gebühren hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Zu 9.:
Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter stehen in einem ständigen direkten Kontakt mit den Schlachthöfen, da sie für die amtliche Überwachung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Sorge zu tragen haben. Zu diesem Zweck muss mindestens ein amtlicher Tierarzt während der gesamten Dauer der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Schlachthof anwesend sein, sodass die Ansprechbarkeit regelmäßig gewährleistet ist.
Taubert
Ministerin