15.02.2011
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode Drucksache 5/2287
15.02.2011
A n t r a g
der Fraktion der FDP
Elternassistenz für Menschen mit Behinderungen in Thüringen
Die Landesregierung wird aufgefordert,
1. zu prüfen inwieweit
a) mit den Leistungsträgern des persönlichen Budgets eine gemeinsame Vereinbarung zur Gewährung von Elternassistenz für Menschen mit Behinderung als trägerübergreifende Komplexleistung vereinbart werden kann;
b) das Leistungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe für die Gewährung von Elternassistenz im Besonderen (z. B. im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe) nutzbar gemacht werden kann;
2. sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die Elternassistenz für Mütter und Väter mit Behinderungen gesetzlich geregelt und insbesondere eine klarstellende Abgrenzung des Anspruchs auf personelle Unterstützung vorgenommen wird.
Begründung:
Eltern mit einer körperlichen, seelischen und geistigen Behinderung können bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages auf besondere Unterstützung des Staates angewiesen sein. Ziel ist es, dass Mütter und Väter mit Behinderung Hilfe erhalten, um den Umgang mit ihren Kindern möglichst umfassend und selbstbestimmt ausüben zu können. Diese Tatsache fand bislang weder im Rehabilitationsrecht (SGB IX) und der Eingliederungshilfe (SGB XII) noch im Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) ausreichend Berücksichtigung. Die - auch durch Deutschland ratifizierte - UN-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten im Bereich Ehe, Partnerschaft und Elternschaft, Menschen mit Behinderung die gleichen Rechte zu gewähren, wie sie Menschen ohne Behinderung zustehen. Dazu gehört die entsprechende Unterstützung mit Hilfsangeboten. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen reichen nicht aus, um bei Bedarf eine Elternassistenz für Menschen mit Behinderung sicherzustellen. Es fehlen sowohl konkrete Regelungen als auch klare Zuständigkeiten zwischen den Trägern der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe. Personelle Assistenz in Form von Elternassistenz dient auf der einen Seite den Eltern als Ausgleich der Behinderung im Familienleben und der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft. Auf der anderen Seite ist sie eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe, da sie die Verbesserung der Versorgung und Erziehung der Kinder unterstützt. Dieser Doppelcharakter kann bewirken, dass sich Leistungsträger jeweils als unzuständig erklären. Eine Behinderung wirkt sich nicht zwangsläufig negativ auf die Erziehungskompetenz der Eltern aus, aber sie beschränkt oft die Möglichkeiten, alle Handlungen so auszuführen, wie es Mütter und Väter für sinnvoll halten. Zum Ausgleich ihrer Einschränkungen benötigen Eltern Hilfe, um ihre Erziehungsaufgaben nach ihren Wünschen zu erfüllen. Eine Unterstützung durch Dritte kann bei körperbehinderten Eltern vor allem während der Schwangerschaft und den ersten drei Lebensjahren des Kindes notwendig sein. Im Vordergrund stehen dann Hilfen zur Mobilität, Unterstützung bei Kinderpflege und im Haushalt. Sehbehinderte und blinde Eltern benötigen dagegen eher personelle Assistenz bei der Beaufsichtigung von Kleinkindern und bei Mobilität außer Haus, beispielsweise bei Schulbegleitung, oder später bei der Hausaufgabenbetreuung. Wenn eine Elternassistenz gewährt wird, könnte ein Elternteil weiterhin erwerbstätig sein. Die Arbeit müsste nicht aufgegeben werden und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wäre ohne Abwägen zwischen Arbeit und Kindererziehung möglich. Mit dem vorliegenden Antrag soll sich dieses Themas angenommen und Lösungen für alle Beteiligtengefunden werden.
Für die Fraktion:
Barth