16.03.2011
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode Drucksache 5/2408
16.03.2011
G e s e t z e n t w u r f
der Fraktion der FDP
Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 18 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 282), die zuletzt
durch Gesetz vom 8. Juli 2009 (GVBI. S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig zum Ausgleich eines außerordentlichen Finanzbedarfs infolge
von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen
und seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Die Feststellung des Ausnahmefalls nach Satz 1 und die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags. Kreditaufnahmen aufgrund von Ermächtigungen nach Satz 2 sind von der Landesregierung im Entwurf des Haushaltsgesetzes gesondert auszuweisen."
2. In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "Nr. 1 oder 2"
gestrichen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und findet erstmals auf die Haushaltsaufstellung 2013 Anwendung.
Begründung:
Die Aufnahme eines generellen Neuverschuldungsverbots in die Verfassung des Freistaats Thüringen im Achten Abschnitt zum Finanzwesen, das nur eine Ausnahme im Falle von Naturkatastrophen und Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen, zulässt, macht eine Anpassung der konkretisierenden Regelungen in der Thüringer Landeshaushaltsordnung erforderlich.
Für die Fraktion:
Hitzing