Kleine Anfragen

Widerspruch des Landespersonalausschusses zum Antrag auf Übernahme eines Mitarbeiters

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
17.01.2011

K l e i n e A n f r a g e 1167
des Abgeordneten Barth (FDP)
Widerspruch des Landespersonalausschusses zum Antrag auf Übernahme eines Mitarbeiters eines Thüringer Ministeriums in das Beamtenverhältnis


Gemäß Beschluss Nr. 78/2010 vom 10. November 2010 (veröffentlicht in der Bekanntmachung Nr. 51 der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 49/2010, S. 653 ff.) hat der Landespersonalausschuss den Antrag eines Thüringer Ministeriums auf Verbeamtung eines bis dato in einem Angestelltenverhältnis beschäftigten Abteilungsleiters als Ministerialdirigent (BesGr. B 6 Thür- BesO) abgelehnt. Ein gleichlautendes Gesuch für denselben Mitarbeiter war vom Landespersonalausschuss bereits am 15. September 2010 abgelehnt worden (Beschluss Nr. 54/2010), woraufhin das beantragende Fachressort Widerspruch einlegte.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche besonderen Kriterien und Voraussetzungen erfüllt nach Auffassung des beantragenden Ressorts der betreffende Abteilungsleiter, die einen Antrag auf seine Verbeamtung, dessen Ernennung als Ministerialdirigent und dessen Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 6 außerhalb der hergebrachten laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Beamtenrechts rechtfertigen?

2. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist der betreffende Mitarbeiter bis zum Beschluss des Landespersonalausschusses vom 10. November 2010 beschäftigt worden und aus welchem Haushaltstitel wurde dieser Mitarbeiter bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt?

3. Gibt es nach Kenntnisstand der Landesregierung innerhalb der obersten Thüringer Landesbehörden derzeit vergleichbar qualifizierte Mitarbeiter, die
a) die Aufgaben, die der betreffende Mitarbeiter zurzeit wahrnimmt, in vergleichbarer Qualität ausführen könnten oder
b) ebenfalls als Abteilungsleiter in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt sind (bitte jahrweise und nach Ressorts für die laufende Legislaturperiode aufschlüsseln)?

4. Wie gestaltet sich nach der Ablehnung des Antrags auf Verbeamtung das weitere Vorgehen des antragstellenden Ministeriums zur Beschäftigung des betreffenden Abteilungsleiters?

5. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird der betreffende Mitarbeiter künftig weiterbeschäftigt und aus welchem Haushaltstitel wird dieser Mitarbeiter künftig bezahlt?

6. Wie schätzt das antragstellende Ressort das Risiko ein, dass der betreffende Mitarbeiter aufgrund der Ablehnung des Antrags auf Verbeamtung das Ressort verlassen wird?

Barth

Die Antwort der Landesregierung finden Sie HIER
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