Kleine Anfragen

Oberflächenwasserandrang auf öffentlichen Straßen von Drittflächen

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
02.03.2011

K l e i n e A n f r a g e 1283
des Abgeordneten Bergner (FDP)
Oberflächenwasserandrang auf öffentlichen Straßen von Drittflächen


Regelmäßig dringt in besonderen Witterungslagen Oberflächenwasser (Niederschlagswasser bzw. Schmelzwasser) von privaten Flächen in erheblichen Mengen auf öffentliche Straßen und Plätze.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen rechtlichen Bestimmungen unterliegt Oberflächenwasser, was von privaten Flächen auf öffentliche Flächen fließt, und wer ist im Einzelnen abwasserbeseitigungspflichtig?

2. Können Eigentümer von privaten Flächen verpflichtet werden, durch geeignete Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit des Übertretens von Oberflächenwasser auf öffentlichen Flächen zu minimieren? Welche Voraussetzungen müssen für eine solche Verpflichtung vorliegen und welche Rechtsgrundlagen sind hierfür einschlägig?

3. Unter welchen Umständen könnten sich in den oben genannten Fällen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Eigentümer von privaten Flächen ergeben?

4. Muss unter bestimmten Umständen durch den Straßenbaulastträger Oberflächenwasser geduldet werden, das von privaten Flächen auf öffentliche Straßen dringt und wenn ja, unter welchen Umständen bzw. in welchen Fällen sowie auf welcher Rechtsgrundlage?

Bergner

Die Antwort der Landesregierung finden Sie HIER
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