Gesetzesentwürfe

Gesetz zur Aufhebung der Stiftung

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
Drucksache 5/1767
03.11.2010

G e s e t z e n t w u r f

der Fraktion der FDP

Gesetz zur Aufhebung der Stiftung "FamilienSinn"


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Aufhebung der Stiftung "FamilienSinn"


Die Stiftung "FamilienSinn" wird nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Stiftung "FamilienSinn" und die Förderung der "Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not" vom 16. Dezember 2005 (GVBI. S. 365) aufgehoben. Mit Aufhebung der Stiftung fällt das eingebrachte Vermögen an das Land als Zuwendungsgeber zurück.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Stiftung "FamilienSinn" und
die Förderung der "Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not"


Das Thüringer Gesetz über die Errichtung der Stiftung "FamilienSinn" und die Förderung der "Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not" vom 16. Dezember 2005 (GVBI. S. 365) wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung: "Thüringer Gesetz über die Förderung der Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not"

2. Die §§ 1 bis 15 werden aufgehoben.

3. Die §§ 16 bis 18 werden die §§ 1 bis 3.

4. Folgender § 4 wird angefügt:

"§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft."

Artikel 3
Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

Die Stiftung FamilienSinn wurde mit 34 Millionen Euro Stiftungskapital aus dem Landeshaushalt ausgestattet, um unabhängig von Entwicklungen des Landeshaushaltes "... Maßnahmen und Einrichtungen zu fördern, die der Familienbildung, der Unterstützung von Ehe und Familien in sozialer, politischer und kultureller Hinsicht, der Familienhilfe ... sowie der Steigerung der Wirksamkeit bestehender familienunterstützender Maßnahmen ... dienen."

Dabei soll sich die Stiftung über die Zinseinnahmen des Stiftungskapitals selbstständig finanzieren, muss aber mit ca. 120 000 Euro aus dem Landeshaushalt zusätzlich bezuschusst werden

Thüringen ist mit rund 17 Milliarden Euro verschuldet, muss also jedes Jahr eine hohe Zins- und Tilgungsbelastung im Landeshaushalt einplanen. Die 34 Millionen Euro Stiftungskapital sind Teil dieser Schuldenmasse. Da die Zinsbelastung bei Tilgungszinsen höher ist als die Zinsen von Kapitalerträgen ist diese Art der Finanzierung fiskalpolitisch unsinnig und belastet die öffentlichen Haushalte überdurchschnittlich hoch.

Da das zuständige Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit jedoch selbst mit den Referaten 31 (Jugendpolitik), 32 (Familienpolitik) und 33 (Beratungsdienste, soziale Berufe) über ausreichend Kompetenz und Personalausstattung im Förderbereich verfügt, ist die Stiftung als zusätzliche durch das Land getragene Einrichtung nicht zu rechtfertigen und stellt eine abzuschaffende Doppelstruktur dar.

Zudem kann die Arbeit der Stiftung, die mit Landesmitteln operiert, durch die die Mittel zur Verfügung stellenden Parteien nicht kontrolliert werden, da lediglich Frau Sozialministerin Taubert dem Stiftungsrat angehört. Eine mit öffentlichen Mitteln finanzierte Förderpolitik, die nicht durch das Haushaltsrecht ausübende Parlament kontrolliert und beeinflusst werden kann, verletzt zudem massiv das Haushalts- und Kontrollrecht des Thüringer Landtags.

Für die Fraktion:
Koppe

Der Entwurf wurde in der Plenarsitzung 5/40 am 10.12.2010 abgelehnt
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