10.11.2009
THÜRINGER LANDTAG Drucksache 5/69
5. Wahlperiode
10.11.2009
Antrag
der Fraktionen der CDU, DIE LINKE, der SPD, der FDP und Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Übertragung von Zustimmungsvorbehalten für den Landtag nach der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) auf den Haushalts- und Finanzausschuss
I. Der Landtag überträgt dem Haushalts- und Finanzausschuss die Entscheidung über:
1.die Einwilligung des Landtags gemäß § 36 Satz 2 i.V.m. § 22 Satz 3 ThürLHO;
2.die Zustimmung des Landtags gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürLHO;
3.die Einwilligung des Landtags gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 ThürLHO, soweit der Wert des Gegenstandes den Betrag von 1 500 000 Euro nicht übersteigt;
4.die Einwilligung des Landtags gemäß § 65 Abs. 7 Satz 1 ThürLHO, soweit der Wert des Gegenstandes den Betrag von 500 000 Euro nicht übersteigt.
II. Bei der Veräußerung von Grundstücken betrachtet der Landtag bezogen auf § 64 Abs. 2 ThürLHO Grundstücke im Wert von mehr als 375 000 Euro als Grundstücke von erheblichem Wert. Das für Finanzen zuständige Ministerium unterrichtet den Haushalts- und Finanzausschuss halbjährlich nachträglich über die genehmigte Veräußerung von Grundstücken unterhalb dieser Wertgrenze in Form einer Sammelübersicht.
Für die Fraktion der CDU
Mohring
Für die Fraktion DIE LINKE
Blechschmidt
Für die Fraktion der SPD
Höhn
Für die Fraktion der FDP
Hitzing
Für die Fraktion
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Rothe Beinlich
Der Antrag wurde in der Plenarsitzung 5/4 am 19.11.2009 angenommen.
Es ergeht folgender Beschluss:
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
Drucksache 5/121
zu Drucksache 5/69
19.11.2009
B e s c h l u s s
Übertragung von Zustimmungsvorbehalten für den Landtag nach der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) auf den Haushalts- und Finanzausschuss
Der Landtag hat in seiner 4. Sitzung am 19. November 2009 folgenden Beschluss gefasst:
I. Der Landtag überträgt dem Haushalts- und Finanzausschuss die Entscheidung über:
1. die Einwilligung des Landtags gemäß § 36 Satz 2 i.V.m. § 22 Satz 3 ThürLHO;
2. die Zustimmung des Landtags gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürLHO;
3. die Einwilligung des Landtags gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 ThürLHO, soweit der Wert des Gegenstandes den Betrag von 1 500 000 Euro nicht übersteigt;
4. die Einwilligung des Landtags gemäß § 65 Abs. 7 Satz 1 ThürLHO, soweit der Wert des Gegenstandes den Betrag von 500 000 Euro nicht übersteigt.
II. Bei der Veräußerung von Grundstücken betrachtet der Landtag bezogen auf § 64 Abs. 2 ThürLHO Grundstücke im Wert von mehr als 375 000 Euro als Grundstücke von erheblichem Wert. Das für Finanzen zuständige Ministerium unterrichtet den Haushalts- und Finanzausschuss halbjährlich nachträglich über die genehmigte Veräußerung von Grundstücken unterhalb dieser Wertgrenze in Form einer Sammelübersicht.
Birgit Diezel
Präsidentin des Landtags