03.11.2010
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
03.11.2010
K l e i n e A n f r a g e 1019
der Abgeordneten Hitzing und Bergner (FDP)
Zahlungsmoral bei öffentlichen Auftraggebern
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung die Zahlungsmoral der öffentlichen Auftraggeber in Thüringen (unmittelbare und mittelbare Landesverwaltung) und wie begründet sie diese Auffassung? Welche Probleme sieht sie bei Kreisen und Gemeinden und deren Unternehmen?
2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, ungerechtfertigten Zahlungsverzug in der Landesverwaltung nachhaltig abzustellen?
3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, auf eine verbesserte Zahlungsmoral bei kommunalen Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen öffentlichen bzw. privaten Rechts hinzuwirken? Welche Maßnahmen wurden bzw. werden bereits ergriffen?
4. Welche Fälle, in denen ein Zahlungsverzug öffentlicher Auftraggeber gemäß Frage 1 erhebliche Auswirkungen auf den Auftragnehmer hatte, sind der Landesregierung in den letzten fünf Jahren bekannt geworden? Wie wurde darauf reagiert? (bitte nach Jahren, Auftraggebern und Maßnahmen aufschlüsseln)
5. Welche Fälle von Insolvenzen oder Entlassungen, die mit einer schlechten Zahlungsmoral der öffentlichen Auftraggeber in Thüringen gemäß Frage 1 begründet wurden, sind der Landesregierung aus den letzten zehn Jahren bei Thüringer Unternehmern bekannt und wie wurde darauf reagiert (bitte nach Jahren, Auftragnehmer und Maßnahmen aufschlüsseln)?
Hitzing, Bergner
Die Antwort der Landesregierung:
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
Drucksache 5/2003
08.12.2010
Das
Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung
mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Es liegen der Landesregierung keine Informationen vor, die Rückschlüsse auf eine schlechte Zahlungsmoral bzw. ungerechtfertigten Zahlungsverzug der öffentlichen Auftraggeber (Landesregierung oder kommunale Gebietskörperschaften) zulassen.
Rechnungen, die aus öffentlichen Aufträgen resultieren, werden je nach Vertrag pünktlich zum Fälligkeitstermin bezahlt. Überschreitungen des in der Rechnung genannten Zahlungszieles gibt es z.B. im Baubereich nur, wenn die Zahlungsvorrausetzungen nicht vollständig vorliegen, insbesondere dann, wenn Qualitätsmängel bestehen oder wenn die zu prüfenden Rechnungen einschließlich der die Zahlungen begründenden Unterlagen nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Rechnungen mit vorgenannten Mängeln werden jedoch nicht fällig. Die Zeitspanne zwischen dem Eingehen der Rechnung und der Zahlungsanweisung wird durch den jeweiligen Vertrag bestimmt.
Bei den kommunalen Gebietskörperschaften handelt es sich um eigenständige Körperschaften (juristische Personen) mit kommunalem Selbstverwaltungsrecht.
Zu 2.:
Das Thüringer Finanzministerium regelt im Erlass zur Haushalts- und Wirtschaftsführung für das jeweilige Haushaltsjahr die Grundsätze für die Einnahmen und Ausgaben des Landes. Danach sind alle Zahlungsvorteile (z.B. Skonti und Rabatte) zu nutzen. Da Skonto regelmäßig nur zu erlangen ist, wenn die Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, ist der Geschäftsgang bei den Dienststellen entsprechend zu gestalten und bei der Auftragsvergabe eine ausreichende Zahlungsfrist zu vereinbaren.
Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) dürfen Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Diese Regelung verhindert eine Zahlung vor Fälligkeit, da diese aus Landessicht aufgrund des Zinsverlustes unwirtschaftlich ist. Die Verpflichtung zur Zahlung ab Fälligkeit einer Forderung ist davon jedoch unbeeinträchtigt. Es gelten die jeweiligen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Zahlungen aus dem Landeshaushalt werden in § 70 ff. ThürLHO ausreichend geregelt, um einen ungerechtfertigten Zahlungsverzug zu vermeiden.
Gemäß § 70 ThürLHO werden alle Zahlungen von der Landeshauptkasse geleistet. Die die Zahlung auslösende Anordnung und deren Fälligkeit werden durch das zuständige Ressortministerium oder die von ihm ermächtigten Dienststellen entsprechend den vertraglichen Rahmenbedingungen im System zur Bewirtschaftung "HAMASYS" veranlasst. Das System überwacht die fristgerechte Auszahlung.
Die Kontrolle der Einhaltung dieser Regelungen obliegt nach § 9 Abs. 2 ThürLHO dem Beauftragten für den Haushalt.
Weiterhin betont die für Thüringen geltende Vergabe-Mittelstandsrichtlinie in ihrer Fassung vom 24. Februar 2009 in Nr. 8, dass die öffentlichen Auftraggeber aufgefordert sind, die geltenden Zahlungsfristen strikt einzuhalten. Auf die Erhöhung des Zinssatzes bei Zahlungsverzug als Maßnahme zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges wird dabei ausdrücklich hingewiesen.
Zu 3.:
Möglichkeiten auf eine verbesserte Zahlungsmoral bei kommunalen Gebietskörperschaften hinzuwirken, sind nicht ersichtlich. Das privatrechtliche Handeln der Kommunen ist ihrem eigenen Wirkungskreis zuzurechnen und unterliegt nicht der staatlichen Aufsicht nach § 117 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO).
Zu 4.:
Der Landesregierung sind in den letzten fünf Jahren keine Fälle bekannt geworden, in denen ein Zahlungsverzug öffentlicher Auftraggeber gemäß Frage 1 erhebliche Auswirkungen auf den Auftragnehmer hatten.
Zu 5.:
Der Thüringer Landesregierung sind aus den letzten zehn Jahren keine Fälle bekannt, in denen ein Zahlungsverzug zu Entlassungen beim Auftragnehmer oder sogar zu dessen Insolvenz geführt hätte.
Walsmann
Ministerin