Gesetzesentwürfe

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
Drucksache 5/293
11.01.2010

G e s e t z e n t w u r f
der Fraktion der FDP
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes


A. Problem und Regelungsbedürfnis

Weihnachtszeit ist Einkaufszeit. Erfahrungsgemäß besteht vor allem in der (Vor-)Weihnachtszeit regelmäßig ein erhöhter Nachfragebedarf im Einzelhandelssektor. Der Bummel durch die Läden stellt dabei vor allem an (Advents-)Sonntagen für viele Konsumenten eine beliebte Form der Freizeitgestaltung dar. Aus Sicht der Unternehmen kann eine Lockerung/ Erweiterung der Öffnungsmöglichkeiten an Adventssonntagen zudem zu einer spürbaren Entspannung der saisonalen Spitzenbelastungen und letztlich nachweislich auch zu höheren Umsätzen führen. Der Trend geht zudem in die Richtung, Kaufentscheidungen bis kurz vor das Weihnachtsfest heraus zu schieben. Erfahrungsgemäß nutzen Kunden zum Einkauf eher die letzten beiden Sonntage im Advent. Die Thüringer Regelung, wonach bislang grundsätzlich lediglich der 1. Advent einer Ladenöffnung zugänglich ist, wird diesen Umständen mitnichten gerecht.

In Thüringen dürfen momentan nach § 10 Abs. 2 Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG), mit Ausnahme des 1. Advents, im Monat Dezember keine weiteren Sonn- und Feiertage für Ladenöffnungen freigegeben werden. Lediglich in befristeten Ausnahmefällen, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist, kann eine zusätzliche Ladenöffnungsmöglichkeit - auch an Sonn- und Feiertagen im Dezember - bewilligt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ThürLadÖffG).

Nach der Neuregelung des § 10 Abs. 2 ThürLadÖffG wäre grundsätzlich die Ladenöffnungsmöglichkeit nunmehr auf bis zu zwei Adventssonntage ausgedehnt. Das Thüringer Ladenöffnungsgesetz tritt zudem laut § 17 Abs. 1 ThürLadÖffG mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Spätestens Ende 2011 kommt das Thüringer Landesparlament ohnehin nicht umhin, das Gesetz erneut auf den Prüfstein zu stellen und dessen Praxistauglichkeit zu eruieren. Es bietet sich daher an, die vorgeschlagene Neuregelung zunächst testweise in das Thüringer Ladenöffnungsgesetz aufzunehmen.

B. Lösung

Erweiterung der Ladenöffnungsmöglichkeit auf bis zu zwei Adventssonntage

C. Alternativen
keine

D. Kosten
keine

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 10 Abs. 2 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November 2006 (GVBI. S. 541) erhält folgende Fassung:

"(2) Von der Möglichkeit der Ladenöffnung darf ab dem 27. November eines Jahres bis zum Jahresende nur an
höchstens zwei Adventssonntagen Gebrauch gemacht werden. Der vierte Advent darf nicht freigegeben werden,
sofern dieser auf den 24. Dezember fällt."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes

Begründung:

Zu Artikel 1:

Mit dieser Änderung wird die Ladenöffnungsmöglichkeit auf bis zu zwei Adventssonntage ausgedehnt. Zusätzlich wird klargestellt, dass die Zahl der verkaufsoffenen Sonntage in der Adventszeit nicht erhöht werden kann, wenn der 1. Advent bereits im November liegt. Der 24. Dezember als Vorabend von Weihnachten wird weiterhin geschützt.

Ob von der Ladenöffnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll und welche Sonntage hiervon betroffen sein sollen, wird durch die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis weiterhin selbstständig festgelegt.

Auch das jüngst ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (BVerfG, 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07) zum Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) stünde einer Erweiterung der Ladenöffnungsmöglichkeiten nicht entgegen. Mit dem Urteil vom 1. Dezember 2009 hat das Gericht lediglich die vollständige und voraussetzungslose Herausnahme eines zusammenhängenden Monatszeitraums - d. h. aller vier Adventssonntage (jeweils von 13.00 bis 20.00 Uhr) - aus der allgemeinen Sonntagsruhe für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.
Das entsprechende Ladenöffnungsverbot an sonstigen Feiertagen bleibt von der Neuregelung unberührt.

Zu Artikel 2:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Für die Fraktion:
Barth

Der Entwurf wurde in der Plenarsitzung 5/30 am 09.09.2010 abgelehnt
Druckversion anzeigen

Das phpVerbandCMS benötigte 32 Datenbankabfragen und 1.1655 Sekunden zum Erstellen der Site. | GZIP ist aktiviert