29.09.2010
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
29.09.2010
K l e i n e A n f r a g e 936
des Abgeordneten Bergner (FDP)
Stellt die Feuerwehrorganisationsverordnung Thüringer Kommunen und Gemeinden vor unzumutbare finanzielle Härten?
Die Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 zwingt Gemeinden mit einer Risikoklasse "BT 2" zur Vorhaltung einer sogenannten Drehleiter, DLA (K) 18/12. Viele Gemeinden sind mit der Anschaffung vor dem Hintergrund angespannter Haushalte nach wie vor in der Pflicht und überfordert.
Ich frage daher die Landesregierung:
1. Welche Thüringer Gemeinden sind nach der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (Anlage 1 zu § 3) gezwungen bzw. gehalten, eine Drehleiter vorzuhalten? Welche Gemeinden können einesolche Drehleiter bislang vorhalten?
2. Welche Sanktionen können durch welche Behörde bei Nichtbeachtung/ Nichtvorhaltung gegenüber den "säumigen" Gemeinden ausgesprochen werden? Gegenüber welchen Gemeinden wurden bislang welche Sanktionen ausgesprochen? Welchen Gemeinden droht absehbar eine Sanktionierung? (Bitte detailliert darstellen.)
3. Inwieweit hat die Landesregierung mögliche Alternativen zu oben genanntem Drehleiterfahrzeug, auch im Hinblick auf eine geringere finanzielle Belastung der Kommunen, geprüft? Falls nicht, warum nicht? Falls ja, zu welchem Schluss hat diese Prüfung geführt und was waren die wesentlichen Beweggründe?
Bergner
Die Antwort der Landesregierung:
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode Drucksache 5/1871
23.11.2010
Das
Thüringer Innenministeriumhat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung
mit Schreiben vom 20. November 2010 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Die Regelungen zur Vorhaltung von Hubrettungsfahrzeugen durch die Gemeinden nach Anlage 1 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung korrespondieren mit den Bestimmungen des § 31 a Thüringer Bauordnung.
Danach ist die Vorhaltung von Rettungsgeräten der Feuerwehr nur dann erforderlich, wenn der zweite Rettungsweg in Gebäuden baulich nicht sichergestellt werden kann. In diesem Fall hat jede Gemeinde selbst entsprechende Rettungsgeräte als Mindestbedarf unter Einhaltung einer Einsatzgrundzeit von in der Regel zehn Minuten vorzuhalten. Dabei sind Hubrettungsfahrzeuge erst ab einer Brüstungshöhe von mehr als acht Metern erforderlich.
Die Gemeinden beurteilen eigenständig die im Ausrückebereich ihrer Feuerwehren bestehenden Gefährdungen und stufen sich anhand der in der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung aufgeführten Beispiele in Risikoklassen ein. In wie vielen Fällen diese Risikobewertung zu dem Ergebnis führt, Hubrettungsfahrzeuge zur Rettung von Personen aus Gebäuden vorhalten zu müssen, wird statistisch nicht erfasst. Laut Jahresbericht 2009 über Einsätze im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz verfügen die Feuerwehren in Thüringen mit Stand 31. Dezember 2009 insgesamt über 86 Hubrettungsfahrzeuge verschiedener Kategorien sowie über 46 Anhängeleitern.
Zu 2.:
Die Gemeinden als Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe erfüllen nach § 2 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Dazu haben sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischen Ausrüstungen auszustatten und zu unterhalten. Zur Konkretisierung dieser Aufgaben wurden die Regelungen in § 3 Abs. 3 bis 5 Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung getroffen.
Die Aufgabe der Aufsichtsbehörden besteht zunächst darin, die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten, zu fördern und zu unterstützen, insbesondere die Selbstverwaltung zu stärken (§ 116 Thüringer Kommunalordnung). Da es sich bei den gemeindlichen Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe um Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handelt, beschränkt sich die Aufsicht auf eine reine Rechtsaufsicht, d.h., darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu überwachen.
Die Vorgaben der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung bieten zur Erreichung der Ziele des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe hinreichende Spielräume, die bei entsprechender sachlicher Begründetheit eigenverantwortlich von den Gemeinden genutzt werden können. So sind für die Gefährdungsabschätzung und Einstufung in Risikoklassen nicht Einzelobjekte maßgebend, sondern die Gesamtstruktur im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Feuerwehr. Bei Brüstungshöhen unter acht Metern, Sicherstellung eines zweiten baulichen Rettungsweges oder der Verfügbarkeit eines entsprechenden Rettungsmittels einer anderen Feuerwehr innerhalb der festgelegten Hilfsfrist kann auf dessen eigene Vorhaltung verzichtet werden. Aber auch Einzelfallentscheidungen für eine dem Schutzziel entsprechende gleichwertige Lösung (z.B. Beschaffung einer kleineren Drehleiter, deren Rettungshöhe für die überwiegende Bebauung ausreichend ist), sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Derartige Zweckmäßigkeitsentscheidungen sind der Rechtsaufsicht jedoch gerade nicht zugänglich.
Die staatliche Aufsicht richtet sich entsprechend § 53 Abs. 1 ThürBKG nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung. Zuständig sind somit die Landkreise gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden und das Landesverwaltungsamt gegenüber den kreisfreien Städten. Zu konkreten, von den Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit der fahrzeugtechnischen Ausstattung gemeindlicher Feuerwehren veranlassten Maßnahmen liegen dem Thüringer Innenministerium keine Informationen vor.
Zu 3.:
Im Rahmen der Novellierung der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung wurden die Risikoklassen und der daraus jeweils abzuleitende Mindestbedarf an Fahrzeugen und Ausrüstungen grundlegend überarbeitet. Insgesamt führte dies zu einer geringfügigen Reduzierung der Fahrzeugvorhaltung.
Hinsichtlich des Hubrettungsfahrzeuges in Stufe 1 der Risikoklasse BT 2 musste jedoch eine Anpassung an die tatsächlichen Rettungshöhen vorgenommen werden, um dem Schutzziel, Personenrettung aus Gebäuden mit bis zu fünf Vollgeschossen, zu entsprechen. Ungeachtet dessen sind für die Festlegung des erforderlichen Rettungsmittels die konkreten örtlichen Bedingungen zu berücksichtigen. Auf die Antwort zu Frage 2 in Bezug auf die Entscheidungsspielräume der kommunalen Aufgabenträger wird verwiesen.
In Vertretung
Geibert
Staatssekretär