Kleine Anfragen

Landesstraßenbedarfsplan

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
22.10.2010

K l e i n e A n f r a g e 994
des Abgeordneten Untermann (FDP)
Landesstraßenbedarfsplan


Im Koalitionsvertrag ist die Erstellung des Landesstraßenbedarfsplans verankert. Das Land, als Eigentümer, ist zuständig für den Neu- und Ausbau, den Erhalt und den Ersatz des Straßennetzes. In der Antwort auf die Kleine Anfrage 681 in Drucksache 5/1296 informierte die Landesregierung darüber, dass ein Bedarfsplan zum Ende der Legislaturperiode geplant ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum konnte im Koalitionsvertrag keine Terminsetzung für die Konzeption eines Landesstraßenbedarfsplans definiert werden?

2. Welche aussagekräftigen Bewertungskriterien plant die Landesregierung bei der Erarbeitung eines Bedarfsplans einfließen zu lassen?

3. Welche behördlichen und privaten Institutionen beabsichtigt die Landesregierung beim Planentwurf anzuhören?

4. Nach welchen Kriterien legt die Landesregierung zurzeit die Priorität bei der Einordnung für den Um-, Aus- oder Neubau von Straßenbaumaßnahmen fest, da kein signifikanter Landesstraßenbedarfsplan vorliegt?

5. Ist der Freistaat Thüringen mit seinen nachgeordneten Behörden in der Lage, die Erarbeitung in Eigenregie durchzuführen? Wenn nein, wie und wann erfolgt die Vergabe an externe Dienstleister?

6. Kann die Landesregierung eine Aussage zu den zu erwartenden Kosten treffen?

7. Welchen Nutzen sieht die momentane Koalitionsregierung für sich, einen Landesstraßenbedarfsplan erst am Ende der fünften Legislaturperiode fertigzustellen?

Untermann

Die Antwort der Landesregierung

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
Drucksache 5/2045
08.12.2010

Das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.:
Es ist nicht die Aufgabe der Landesregierung, erfolgte oder nicht erfolgte Terminsetzungen in Koalitionsvereinbarungen zu bewerten. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Weg von der unverändert geltenden Absichtserklärung, einen Landesstraßenbedarfsplan aufzustellen, zur konkreten Umsetzung in ein geordnetes, strukturiertes Verfahren zunächst der Arbeitsumfang anhand der notwendigen Arbeitsschritte definiert werden musste. Dieser Prozess ist mittlerweile abgeschlossen.

Zu 2.:
Die in die Erarbeitung des Landesstraßenbedarfsplans einfließenden Bewertungskriterien waren gleichzeitig Grundlage für die Bildung der wesentlichen Arbeitspakete. Diese umfassen:
- Definition des landesbedeutsamen Funktionalnetzes (Grundlage: Fortschreibung des Landesentwicklungsplans),
- Erreichbarkeit (Anwendung der Richtlinie Integrierte Netzgestaltung),
- Verkehrssicherheit (Anwendung der "Empfehlungen für die Sicherheitsanalyse von Straßennetzen"),
- Lärmbetroffenheit (Bewertung hinsichtlich der Lärmaktionsplanung),
- Straßenzustand (Analyse und Prognose des Erhaltungsbedarfs für Neu- bzw. Ausbauvorhaben),
- Verkehrliche Bedeutung (detaillierte Verkehrsuntersuchungen),
- Umweltverträglichkeit (im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung),
- Wirtschaftlichkeit (Nutzen-Kosten-Untersuchung).

Zu den Arbeitspaketen verweise ich auf die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage Nr. 963 der Abgeordneten Schubert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN).

Zu 3.:
Die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit richtet sich nach den §§ 14h und i des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Auslegung wird voraussichtlich bei den Landkreisen und kreisfreien Städten des Freistaates Thüringen erfolgen (evtl. auch im Internet). Anregungen und Bedenken können von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen vorgebracht werden, deren Belange durch den Landesstraßenbedarfsplan berührt werden.

Zu 4.:
Die derzeitigen Vorhaben für das landesbedeutsame Straßennetz fußen auf einer Untersuchung des Freistaats Thüringen zum "Um-, Aus- und Neubaubedarf an Landesstraßen" vom Dezember 1997. Grundlage der Planungsvorhaben sind die Festsetzungen im Landesentwicklungsplan 2004, in den Regionalen Raumordnungsplänen, dem Landesverkehrsprogramm 2007 und dem EFRE 3-Programm (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung). Entsprechend § 38 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz dürfen Landesstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Die Planungen für Vorhaben werden entsprechend deren Wichtigkeit vorangetrieben. Angewandte Kriterien sind:
- Verkehrsstärke, Verkehrsbelastung von Kommunen (Beseitigung von Lärm- und Schadstoffproblemen),
- Unfallschwerpunkte,
- Verbesserung von Linienführung (Kurvenbegradigung) und Gradiente (Beseitigung unübersichtlicher Kuppen und Wannen),
- vorhandene ungenügende Fahrbahnbreite, wodurch ein ungehinderter Begegnungsfall nicht möglich ist,
- örtliche Gegebenheiten, z. B. Engstellenbeseitigung für einen besseren Verkehrsfluss,
- Verkehrsverlagerung, z. B. durch neue Bundesautobahnen oder Bundesstraßen,
- Gemeinschaftsmaßnahmen, z. B. Ver- und Entsorgungsleitungen in Ortsdurchfahrten,
- Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen,
- Trennung von Verkehrsarten - Anlage von straßenbegleitenden Radwegen (Radverkehrskonzept 2008),
- Entstehung von Verkehrserzeugern, z. B. Industriegebiete.

Zu 5.:
Nein; bisher wurden noch keine Aufträge vergeben. Der größte Teil der Arbeiten soll durch die Fachhochschule Erfurt betreut werden, die auch das Projektmanagement durchführen soll. Das Arbeitspaket "Untersuchung zur Bewertung der Verkehrssicherheit nach den Empfehlungen für die Sicherheitsanalyse von Straßennetzen" soll von der Bauhaus-Universität Weimar bearbeitet werden. Hier laufen erste Vorbereitungen. Das Arbeitspaket "Modifizierung des Thüringer Informationssystems Lärmsanierung (THILSA) zur Erfassung von Lärmbetroffenheiten im Zusammenhang mit der Straßenbedarfsplanung" soll, wie die Strategische Umweltprüfung, extern vergeben werden. Die Beauftragung der Arbeitspakete wird in Abhängigkeit vom aufgestellten Zeitplan vorrangig in den Jahren 2011 und 2012 erfolgen und ist abhängig von der Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel.

Zu 6.:
Die Gesamtkosten der Erarbeitung des Landesstraßenbedarfsplans belaufen sich voraussichtlich auf ca. 775 000 Euro.

Zu 7.:
Der Landesstraßenbedarfsplan soll die Grundlage für die mittelfristige Finanzplanung in den Jahren 2015 bis 2025 bilden und trifft Aussagen zur Höhe der erforderlichen Finanzmittel für Erhaltungsinvestitionen sowie für notwendige Erweiterungen und Ergänzungen im Landesstraßennetz.

Carius
Minister
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