13.09.2010
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
13.09.2010
K l e i n e A n f r a g e
des Abgeordneten Koppe (FDP)
Integrationskurse in Thüringen
Das Zuwanderungsgesetz schreibt die Durchführung von Integrationskursen vor, mit denen Neu- und Alteinwanderer Kenntnisse der deutschen Sprache, der Kultur und der rechtlichen Rahmenbedingungen vermittelt werden sollen. Insbesondere vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung sowie des drohenden Fachkräfte-mangels ist Thüringen auf gut ausgebildete Zuwanderer, die über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, angewiesen.
Ich frage die Landesregierung:
1.Wie viele Integrationskurse wurden in den Jahren 2007 bis zum 1. Quartal 2010 in Thüringen durchgeführt und welche Kosten entstanden dabei dem Freistaat?
2.Wie viele Zuwanderer, aufgeschlüsselt nach Altzuwanderern und Neuzuwanderern, nahmen in den Jahren 2007 bis zum 1. Quartal 2010 an diesen Integrationskursen in Thüringen Teil?
3.Wie viele Spätaussiedler haben in den Jahren 2007 bis zum 1. Quartal 2010 von der Möglichkeit, an Integrationskursen in Thü-ringen teilzunehmen, Gebrauch gemacht?
4.Wie viele Zuwanderer wurden in Thüringen in den Jahren 2007 bis zum 1. Quartal 2010, aufgeschlüsselt nach den Tatbeständen des § 44a des Aufenthaltsgesetzes, zur Kursteilnahme verpflichtet?
5.Wie viel Prozent der Zuwanderer haben in den Jahren 2007 bis zum 1. Quartal 2010 eine Kursteilnahme trotz bestehender Ver-pflichtung verweigert bzw. abgebrochen?
6.Welche Sanktionen können bei Verweigerung oder Abbruch trotz bestehender Verpflichtung den Betroffenen auferlegt werden? In welcher Art und in wie vielen Fällen wurde davon Gebrauch ge-macht?
7.Wie hoch ist der Anteil von Zuwanderern, die in Thüringen freiwillig an den Sprach- bzw. Integrationskursen teilnehmen?
8.Bei Neuzuwanderern, Spätaussiedlern bzw. zugelassenen Alt-zuwanderern bei denen die Teilnahme an Integrationskursen an den finanziellen Möglichkeiten scheitert, ist eine Unterstützung gemäß § 16 Abs. 2 SGB II für Hilfsbedürftige möglich. In welchem Umfang machen die SGB II-Leistungsträger von dieser Möglichkeit in Thüringen Gebrauch?
9.Wie viel Prozent der Teilnehmer haben den Abschlusstest in den Jahren 2007 bis zum 1. Quartal 2010 nicht bestanden?
10.Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung vor, ob die an-zustrebende Zusammensetzung der einzelnen Kurse mit Teil-nehmern mit möglichst unterschiedlichen Muttersprachen sich positiv oder negativ auf den Lernerfolg ausgewirkt hat? Woran wird dies gemessen?
11.Ist nach der Auffassung der Landesregierung das Sprachniveau, welches die Teilnehmer nach erfolgreichem Abschluss des Sprachkurses erreicht haben ausreichend, um in Thüringen eine Ausbildung oder einen Arbeitsplatz finden zu können?
12.Falls nein, welche weiteren Maßnahmen ergreift die Landesre-gierung, um ein ausreichendes Sprachniveau der Zuwanderer sicher zu stellen?
13.Wie hoch waren die Bundesmittel für Sprach- und Integrationskurse in den Jahren 2007 bis zum 1. Quartal 2010? Welcher Anteil entfiel dabei auf Thüringen?
14.Wie viele Anbieter für Sprach- und Integrationskurse gibt es in Thüringen (Bitte nach Landkreisen und Jahresscheiben von 2006 bis zum 1. Quartal 2010 aufschlüsseln)?
15.Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung hinsichtlich der Unterschiede bei den Abbrecher- und Durchfallquoten zwischen den verschiedenen Anbietern vor?
Koppe
Die Antwort der Landesregierung:
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode Drucksache 5/1723
26.10.2010
Das
Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung
mit Schreiben vom 23. Oktober 2010 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Für die Durchführung der Integrationskurse nach § 43 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie deren Finanzierung ist ausschließlich der Bund zuständig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als zuständige Bundesbehörde veröffentlicht auf seiner Internetseite (www.bamf.de) jährlich die Integrationskursgeschäftsstatistik. Des Weiteren wird auf den "Erfahrungsbericht der Bundesregierung zur Durchführung und Finanzierung der Integrationskurse nach § 43 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes" (Bundestagsdrucksache 16/6043 vom 29. Juni 2007) sowie auf die "Unterrichtung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration - Achter Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland" (Bundestagsdrucksache 17/2400 vom 7. Juli 2010) verwiesen. Weitergehende Informationen liegen der Landesregierung nicht vor.
Zu 2.:
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Zu 3.:
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Zu 4.:
Ein Ausländer kann nach § 44a AufenthG durch die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden, wenn er nach § 44 AufenthG einen Anspruch auf Teilnahme hat und nicht bereits über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), wenn er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) oder wenn er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert ( § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit teilte für die Thüringer ARGEn und Arbeitsagenturen mit getrennter Aufgabenwahrnehmung mit, dass entsprechende statistische Erhebungen nicht vorgenommen werden. Lediglich für die in Thüringen zugelassenen kommunalen Träger liegen entsprechende Zahlen vor. Danach wurden in der Stadt Jena im Zeitraum von 2007 bis zum 1. Quartal 2010 insgesamt 42 und im Eichsfeldkreis 51 Verpflichtungen für Integrationskurse auf der Grundlage des § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgesprochen.
Nach Mitteilung des Landesverwaltungsamtes, das sich insoweit auf die Angaben der Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte stützt, wurden im genannten Zeitraum 1 518 Personen nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, acht Personen nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sowie 79 Personen nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Entsprechende Angaben für die Stadt Erfurt konnten hierbei nur für den Zeitraum von Juni 2008 bis März 2010 berücksichtigt werden.
Zu 5.:
Nach Auskunft des Landesverwaltungsamtes haben im vorgenannten Zeitraum 1,5 Prozent der verpflichteten Migranten die Teilnahme an einem Integrationskurs verweigert beziehungsweise den Kurs abgebrochen.
Zu 6.:
Sofern erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sich weigern, die in den Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II festgelegten Pflichten zu erfüllen, werden durch die Grundsicherungsstellen Sanktionen nach § 31 SGB II ausgesprochen. Daten über ausgesprochene Sanktionen nach § 31 SGB II wegen einer Verweigerung der Teilnahme bzw. dem Abbruch von Integrationskursen werden von den Grundsicherungsstellen nicht erfasst. Die ausländerrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten sind in § 44a Abs. 3 AufenthG geregelt. Danach ist eine vom Ausländer zu vertretende Verletzung der Teilnahmepflicht entsprechend § 8 Abs. 3 AufenthG insbesondere bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen.
Nach Mitteilung des Landesverwaltungsamtes wurden bislang in 19 Fällen Zuwanderer wiederholt auf die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen nach § 44a Abs. 3 AufenthG hingewiesen. Weiter gehende Sanktionen wurden nicht ergriffen.
Zu 7.:
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Zu 8.:
Erwerbsfähige Hilfebedürftige die an einem Integrationskurs teilnehmen, erhalten weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Eine zusätzliche finanzielle Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen über die Grundsicherungsstellen zur Teilnahme an den Integrationskursen gemäß § 16 Abs. 2 SGB II erfolgt nicht.
Zu 9.:
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Zu 10.:
Hierüber liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.
Zu 11.:
Der Landesregierung ist eine allgemeingültige Aussage zu der Frage, inwieweit das Sprachniveau der Stufe B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen den Anforderungen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes genügt, nicht möglich.
Zu 12.:
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
Ergänzend hierzu wird angemerkt, dass vom Land zwar keine speziellen Sprachkurse zur Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt angeboten werden, die vom Thüringer Innenministerium geförderten Integrationsprojekte aber zum Teil auch auf eine Verbesserung der Sprachkompetenz zielen.
Daneben wird im Rahmen der arbeitsmarktpolitischen Förderung bei Bedarf ergänzender Sprachunterricht zum Beispiel für Projekte mit Aussiedlern angeboten.
Zu 13.:
Hierzu wird auf die "Unterrichtung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration - Achter Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland" (Bundestagsdrucksache 17/2400 vom 7. Juli 2010) verwiesen. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Landesregierung
nicht vor.
Zu 14.:
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Zu 15.:
Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.
Prof. Dr. Huber
Minister