Kleine Anfragen

Attraktivitätssteigerung des ländlichen Raumes

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
01.09.2010

K l e i n e A n f r a g e 872
des Abgeordneten Untermann (FDP)
Attraktivitätssteigerung des ländlichen Raumes


In der Thüringischen Landeszeitung vom 18. August 2010 unter der Überschrift "Infrastruktur der Dörfer ausbauen" sprach der Minister für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, Jürgen Reinholz, von neuen, ungewöhnlichen Wegen, um die Attraktivität im ländlichen Raum zu stärken. Hierbei stehen sowohl die Förderung von multifunktionalen Gebäuden als auch die Förderung von Kleinkläranlagen zur Debatte.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie gestalten sich die neuen Wege, welche Minister Reinholz eingehen möchte?

2. Hat die Landesregierung bereits Anstrengungen unternommen, um den tatsächlichen Bedarf an multifunktionalen Gebäuden und Kleinkläranlagen zu ermitteln? Falls ja, welche Ergebnisse hat diese Bedarfsermittlung hervorgebracht?

3. Wie definiert die Landesregierung im Detail "dörfliche Infrastrukturmaßnahmen"?

4. Wie plant die Landesregierung die Thüringer Städte und Gemeinden angesichts der schwierigen Kassenlage in vielen Kommunen bei der Umsetzung von neuen infrastrukturellen Maßnahmen künftig zu unterstützen?

5. Sind hierzu gegebenenfalls neue Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der Thüringer Kommunen geplant? Falls ja, welche sind das, wie sind diese ausgestattet und bis zu welchen Zeitpunkt plant die Landesregierung deren Umsetzung?

Untermann

Die Antwort der Landesregierung:

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode Drucksache
5/1698
21.10.2010

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.:
Gerade vor dem Hintergrund demografischer Entwicklungen müssen Gemeinden auf Angebote zurückgreifen können, die diesen Prozess begleiten, um eine angemessene ländliche Infrastruktur sowie Versorgungsangebote zu erhalten bzw. zu schaffen. Darauf sind auch die Fördermöglichkeiten, wie beispielsweise zur integrierten ländlichen Entwicklung und der Abwasserentsorgung, ausgelegt. Diese Möglichkeiten sollten von den Gemeinden nach Abwägung sachgerecht genutzt werden.

Die Gemeinden bzw. Zweckverbände als Träger der kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe der Abwasserentsorgung entscheiden seit jeher auf der Grundlage von Variantenvergleichen und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen über die Art der technischen Systeme zur Abwasserableitung und -behandlung.

Zu 2.:
Dorferneuerung und -entwicklung sowie die Abwasserentsorgung sind kommunale Selbstverwaltungsaufgaben. Der konkrete Bedarf an multifunktionalen Gebäuden wird in der Dorferneuerung nicht erfasst.

Nach § 58 a des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 haben die Abwasserbeseitigungspflichtigen ihr Abwasserbeseitigungskonzept anzupassen. Die angepassten Abwasserbeseitigungskonzepte sollen die Grundstücke ausweisen, die in den nächsten 15 Jahren oder dauerhaft nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden. Erst nach Vorlage aller überarbeiteten Abwasserbeseitigungskonzepte kann sich die Landesregierung einen landesweiten Überblick über die Anzahl der Grundstücke verschaffen, die in den nächsten 15 Jahren oder dauerhaft nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen und somit über Kleinkläranlagen abwassertechnisch entsorgt werden sollen.

Zu 3.:
Das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz fördert Maßnahmen der "Ländlichen Infrastruktur", dazu gehören dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale im Rahmen der Einkommensdiversifizierung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und zur dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien (Nahwärme- oder Biogasleitungen).

Zu 4.:
Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs wird den Kommunen eine insgesamt angemessene Finanzausstattung im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen zur Verfügung gestellt. Diese sollte es den Kommunen ermöglichen - unter Berücksichtigung der eigenen originären Einnahmen - ihre eigenen Pflichtaufgaben und übertragenen Aufgaben sowie darüber hinaus ein Mindestmaß an freiwilligen Aufgaben wahrzunehmen. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung entscheidet jede Kommune über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel selbst.

Zu 5.:
nein

In Vertretung
Richwien
Staatssekretär
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