20.08.2010
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
20.08.2010
K l e i n e A n f r a g e 843
des Abgeordneten Bergner (FDP)
Thüringer Verfassungsschutz Abteilung 3 "Organisierte Kriminalität"
Dem Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz wurde durch das Thüringer Gesetz zur Änderung des Polizei- und Sicherheitsrechts vom 20. Juni 2002 die Beobachtung von Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität (OK) im Geltungsbereich des Grundgesetzes als zusätzliche Aufgabe übertragen. Die Aufgabe der Abteilung "Organisierte Kriminalität" besteht darin, Informationen über Bestrebungen der Organisierten Kriminalität in Thüringen zu sammeln und auszuwerten. Im Mittelpunkt der Beobachtungen haben im zurückliegenden Berichtsjahr kriminelle Rockergruppierungen gestanden.
Ich frage die Landesregierung:
1. Mit wie vielen Mitarbeitern war die Abteilung 3 des Thüringer Verfassungsschutzes bis zum 31. Dezember 2009 besetzt? Wie fand hierbei die jeweilige Besetzung der einzelnen Bereiche der Abteilung 3 "Beschaffung, Organisierte Kriminalität, Spionageabwehr" statt? (bitte einzeln auflisten)
2. Wie viele Personen sind derzeit in Abteilung 3 des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz tätig (bitte einzeln nach den drei Bereichen auflisten)?
3. Falls eine Erhöhung der Beschäftigtenzahl in Abteilung 3 des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz seit dem 1. Januar 2010 stattgefunden hat, warum wurde eine Erhöhung erst nach dem 31. Dezember 2009 für notwendig erachtet?
4. Findet im Bereich von Vereinen oder bei sonstigen Personenvereinigungen eine Vorfeldaufklärung hinsichtlich organisierter Kriminalität statt? Falls ja, wieso liegen der Landesregierung keine tiefgreifenden Informationen im Sinne der Drucksache 5/1239 vom 22. Juli 2010 vor?
Bergner
Die Antwort der Landesregierung:
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode Drucksache
5/1661
08.10.2010
Das
Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung:
Die Landesregierung sieht unter Verweis auf Art. 67 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen davon ab, Anfragen insoweit öffentlich zu beantworten, als sie auf die Ausforschung des Kenntnisstands und der Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden, insbesondere des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz, gerichtet sind. Die nachfolgenden Angaben beziehen sich ausschließlich auf solche Erkenntnisse, die offen verwertbar sind. Für weiter gehende Auskünfte steht die Landesregierung gegebenenfalls der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Verfügung.
Zu 1. bis 3.:
Der Thüringer Verfassungsschutz hat die Aufgabe, zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung extremistische Bestrebungen zu beobachten. Nach dem Landeshaushaltsplan, Kapitel 03 10 Titel 422 01 und 428 01, stehen ihm hierfür insgesamt 98 Stellen zur Verfügung (2009: 96 Stellen). Eine Aufschlüsselung der Stellenaufteilung nach den einzelnen Aufgabenbereichen des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz ließe Rückschlüsse auf dessen Tätigkeitsschwerpunkte zu und würde damit seine Arbeitsweisen, Strategien und Methoden offenlegen. Personen oder Personenzusammenschlüsse könnten so ableiten, welche Gewichtung das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz in seiner Tätigkeit vornimmt und sich in ihrem Verhalten darauf einstellen. Dadurch wäre die künftige Aufgabenerfüllung des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz gefährdet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu 4.:
Soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität hinweisen, beobachtet das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Thüringer Verfassungsschutzgesetz entsprechende Vereine und sonstige Personenvereinigungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Die Landesregierung erhält so die notwendigen Informationen, die sie benötigt, um Maßnahmen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzuleiten. Soweit Bezug auf die Drucksache 5/1239 genommen wird, ist zu bemerken, dass eine Regelanfrage durch die Waffenbehörde bei den Verfassungsschutzbehörden zur Person des Waffenbesitzers bzw. Antragstellers im Waffengesetz nicht vorgesehen ist. Im Falle der Erkenntnis, dass eine Person, die einer o. g. Vereinigung angehört, im Besitz einer Waffenerlaubnis ist, übermittelt das Landesamt für Verfassungsschutz diese Information auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz den zuständigen Waffenbehörden. Die Waffenbehörden prüfen daraufhin, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenerlaubnis vorliegen.
Prof. Dr. Huber
Minister