18.08.2010
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
18.08.2010
K l e i n e A n f r a g e 831
der Abgeordneten Bergner und Untermann (FDP)
Fachgerechte Überdeckungshöhen bei erdverlegten Leitungen
Immer wieder stellt sich vor allem bei Straßenbaumaßnahmen heraus, dass unterirdische Leitungen in unzureichender Tiefenlage verlegt worden sind.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Ist aus Sicht der Landesregierung bei einer nach anerkannten Regeln der Technik unzureichenden Unterschreitung der gebotenen Überdeckungshöhen der Rechtsträger der betreffenden Leitung(en) verpflichtet, auf Anforderung des Straßenbaulastträgers eine fachgerechte Tiefenlage seiner Leitung(en) auf eigene Kosten herzustellen, sofern der Straßenbaulastträger nicht bei Verlegung der Leitung(en) einer geringeren Tiefenlage zugestimmt hat? Falls ja, welcher Zeitraumwird hierfür bei bereits laufenden Baumaßnahmen seitens der Landesregierung als angemessen bewertet?
2. Falls der betreffende Rechtsträger innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe schafft, ist der Straßenbaulastträger dann berechtigt, zu Lasten des Leitungsträgers Ersatzvornahme durch einen Dritten vornehmen zu lassen? Ist der Straßenbaulastträger ggf. berechtigt, Schadenersatzforderungen - z. B. bei Baubehinderungen - gegen den Rechtsträger der Leitung geltend zu machen?
3. Können Straßenbaulastträger die Genehmigung von Aufgrabungen mit der Erteilung von Auflagen zu einer erhöhten Tiefenlage (z.B. um spätere Änderungen der Gradiente einer Straße ggf. in Verbindungmit mutmaßlich erforderlichen Maßnahmen der Baugrundverbesserung ohne Leitungsumverlegungen zu ermöglichen) sowie mit Anforderungen zur fachgerechten Wiederherstellung der Fahrbahnund zum Qualitätsnachweis bei der Abnahme verbinden?
Bergner, Untermann
Die Antwort der Landesregierung:
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode Drucksache
5/1674
13.10.2010
Das
Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Gemäß § 8 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz und § 23 Thüringer Straßengesetz ist die Benutzung von Straßen durch Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung nach bürgerlichem Recht zu regeln. Der Umfang der Pflichten und der Kosten ist daher immer eine Frage der im Einzelfall abzuschließenden vertraglichen Vereinbarung.
Zur Regelung dieser Mitbenutzungsverhältnisse hat der Bund - teilweise in Abstimmung mit den Verbänden der Versorgungsunternehmen - unterschiedliche Vertragsmuster entwickelt, die für Leitungen der öffentlichen Versorgung in Bundesstraßen zur Anwendung kommen sollen. Da sowohl Straßen als auch Leitungen der öffentlichen Versorgung der Allgemeinheit dienen, sollen damit Rechte und Pflichten der Beteiligten soweit wie möglich paritätisch ausgestaltet werden. Diese Vertragsmuster wurden in Thüringen auch für Landesstraßen eingeführt; den Kreisen und Gemeinden ist ihre Anwendung empfohlen worden.
Bestandteil dieser Vertragsmuster sind "Allgemeine Technische Bestimmungen", nach denen die Versorgungsunternehmen verpflichtet sind, die Anlagen nach den definierten anerkannten Regeln der Technik herzustellen.
Ferner sind in den Vertragsmustern für die jeweiligen Fallgestaltungen auch die entsprechenden Folgepflichten geregelt. Danach ist der Rechtsträger der betreffenden Leitung verpflichtet, Änderungen oder Sicherungen der Leitung unverzüglich vorzunehmen, wenn die Straßenbauverwaltung dies im Zuge einer Änderung an der Straße für erforderlich hält.
Entsprechend den unterschiedlichen Fallgestaltungen und Interessenlagen der beiden Vertragspartner enthalten die Vertragsmuster darüber hinaus sehr differenzierte Regelungen zur Kostentragung. Die Frage der Kostenregelung ist daher abhängig von der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall.
Zu 2.:
Die Kostenregelung ist - wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt - eine Frage des Einzelfalls. Nach den Verträgen, die für die Bundes- und Landesstraßen in Thüringen abgeschlossen werden, ist die Straßenbauverwaltung berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die Durchführung der Maßnahme auf Kosten des Versorgungsunternehmens zu veranlassen. Auch die Frage, ob gegebenenfalls Ersatzansprüche bestehen, richtet sich nach den jeweiligen Vereinbarungen.
Zu 3.:
Auflagen zur Tieferlegung der Leitungen können nur dann aufgenommen werden, wenn gesicherte Ausbauabsichten des Straßenbaulastträgers bestehen.
Die Anforderungen zur fachgerechten Wiederherstellung der Fahrbahn sind ebenfalls Teil der vertraglichen Vereinbarung.
In Vertretung
Dr. Eich-Born
Staatssekretärin