11.08.2010
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
11.08.2010
K l e i n e A n f r a g e 814
des Abgeordneten Bergner (FDP)
Verantwortlichkeit von Verwaltungsgemeinschaften?
Üblicherweise erledigen Verwaltungsgemeinschaften für die ihnen angehörigen Gemeinden Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, wie auch das Erstellen von Bescheiden. Bei Erfolg des Widerspruchsführers in einem Widerspruchsverfahren muss die abhelfende Behörde bescheiden, dass die Kosten durch den Rechtsträger zu tragen sind.
Ich frage die Landesregierung:
1. Ist in diesen Fällen tatsächlich die Gemeinde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen oder sind die Kosten bei fehlerhaft erstellten Bescheiden durch die bearbeitende Verwaltungsgemeinschaft zu tragen?
2. Falls die Kosten durch die Gemeinde zu tragen sind, ist sie dann berechtigt oder gar verpflichtet, die für den fehlerhaften Bescheid verantwortliche Verwaltung in Regress zu nehmen?
3. Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
Bergner
Die Antwort der Landesregierung:
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode Drucksache
5/1592
05.10.2010
Das
Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. September 2010 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, erstattet nach § 80 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (im Nachfolgenden: Kosten). Wer Rechtsträger ist, richtet sich grundsätzlich danach, ob eine gemeindliche Aufgabe des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises vorliegt.
Im Bereich des eigenen Wirkungskreises (§ 2 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) bleibt die Gemeinde für die betreffenden Aufgaben zuständig. Die Verwaltungsgemeinschaft führt diese Aufgaben als Behörde ihrer Mitgliedsgemeinde nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 ThürKO auf deren Weisung aus. Dabei bleibt die Gemeinde Rechtsträger im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG und trägt bei einer Abhilfe im Widerspruchsverfahren die Kosten.
Im Bereich des übertragenen Wirkungskreises (§ 3 ThürKO) nimmt die Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben für ihre Mitgliedsgemeinden wahr. In diesen Fällen ist die Verwaltungsgemeinschaft Rechtsträger im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG und trägt bei Abhilfeentscheidungen im Widerspruchsverfahren die Kosten.
In Einzelfällen können Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bei bestimmten Mitgliedsgemeinden verbleiben (§ 47 Abs. 1 ThürKO). Außerdem können die Mitgliedsgemeinden einzeln oder gemeinsam Aufgaben und Befugnisse des eigenen Wirkungskreises durch Zweckvereinbarung auf ihre Verwaltungsgemeinschaft übertragen (§ 47 Abs. 3 ThürKO). Entsprechend ändern sich die Rechtsträgerschaft und eine etwaige Kostentragungspflicht.
Zu 2.:
Ob die Möglichkeit oder gar die Rechtspflicht einer Mitgliedsgemeinde besteht, ihre Verwaltungsgemeinschaft wegen fehlerhaften Bescheids in Anspruch zu nehmen, kann nur im konkreten praktischen Einzelfall entschieden werden. Die Entscheidung trifft die jeweilige Gemeinde im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung selber.
Zu 3.:
Hierzu wird auf die Antwort auf die Fragen 1 und 2 verwiesen.
Prof. Dr. Huber
Minister