11.08.2010
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
11.08.2010
K l e i n e A n f r a g e 810
des Abgeordneten Bergner (FDP)
Winterdienst auf Ortsdurchfahrten ausschreiben?
Durch das Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) wird die Zuständigkeit für den Winterdienst auf Ortsdurchfahrten von Bundes - und Landesstraßen an die Städte und Gemeinden übertragen. Dem Anschein nach hat in vielen Städten und Gemeinden sich die freihändige Vergabe an die Thüringer Straßenwartungs- und Instandhaltungsgesellschaft mbh (TSI GmbH) durchgesetzt.
Ich frage die Landesregierung:
1. In wie vielen Gemeinden erfolgte die Vergabe für den Winterdienst auf den Ortsdurchfahrten der Landes- und Bundesstraßen an die TSI GmbH und an andere private Winterdienstunternehmen (bitte getrennt auflisten)? In wie vielen dieser Gemeinden erfolgte die Vergabe freihändig)?
2. In wie vielen Fällen der Gemeinden mit freihändiger Vergabe hätte nach Ansicht der Landesregierung die Vergabe der o.g. Leistungen a) beschränkt und b) öffentlich nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) ausgeschrieben werden müssen (bitte begründen)?
3. Winterdienstleistungen lassen sich naturgemäß in ihrem Leistungsumfang zum Zeitpunkt einer Angebotsanforderung nur sehr unsicher umfänglich einschätzen. Was empfiehlt die Landesregierung den Kommunen, um eine weitgehend rechtssichere Vergabe im Bereich des Winterdienstes herbeizuführen? Bis zu welcher Länge von Ortsdurchfahrten erscheint aus Sicht der Landesregierung
a) eine freihändige Vergabe,
b) eine beschränkte Ausschreibung der Winterdienstleistungen
vergaberechtlich unbedenklich?
Bergner
Die Antwort der Landesregierung:
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode Drucksache
5/1521
23.09.2010
Das
Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. September 2010 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Zu diesem Fragenkomplex liegt der Landesregierung keine belastbare Datengrundlage vor. Es ist weder die Zahl der Gemeinden, welche die kommunale Aufgabe des Winterdienstes an einen privaten Dritten übertragen haben, noch die im jeweiligen Fall gewählte Vergabeform bekannt. Die Vergabe von Aufträgen für die Durchführung des Winterdienstes auf den Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen ist Gegenstand der kommunalen Selbstverwaltung.
Zu 2.:
Es wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.
Zu 3.:
Die Kommunen haben gemäß § 31 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV) vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 181) bzw. § 24 Abs. 2 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung Doppik vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504) die VOL/A und VOB/A anzuwenden. Die Vergaben auf dem Gebiet des Winterdienstes richten sich gemäß Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge vom 21. Juni 2010 (ThürStAnz Nr. 28/2010 S. 919-922) Ziffer 1.2 nach dem 1. Abschnitt der VOL/A.
Eine freihändige Vergabe oder beschränkte Ausschreibung ist nur bis zu dem so genannten EG-Schwellenwert in Höhe von 193 000 Euro zulässig. Oberhalb dieses Schwellenwertes ist eine europaweite Ausschreibung erforderlich.
In der Vergabe-Mittelstandsrichtlinie sind Wertgrenzen festgelegt, nach denen ohne weitere Begründung eine freihändige Vergabe oder beschränkte Ausschreibung statthaft ist. Diese betragen gemäß der im Rahmen des so genannten Konjunkturpaketes II erhöhten Wertgrenzen zurzeit bis zum 31. Dezember 2010 in beiden Fällen jeweils 100 000 Euro (Zweite Änderung zur Vergabe-Mittelstandsrichtlinie - ThürStAnz Nr. 10/2009, S. 491-492). Macht der öffentliche Auftraggeber hiervon Gebrauch, bestehen bei Aufträgen ab 25 000 Euro nachträgliche Veröffentlichungspflichten. Weiterhin soll er, um die Wirtschaftlichkeit der Vergaben zu gewährleisten, möglichst drei Vergleichsangebote einholen.
Die Auftraggeber sind verpflichtet, die Auftragssummen vor Auftragserteilung ordnungsgemäß zu ermitteln bzw. zu schätzen. Dabei darf der Wert eines beabsichtigten Auftrags nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung des Vergaberechts oberhalb des EG-Schwellenwerts zu entziehen (§ 3 Abs. 2 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - VgV). Wurde die Schätzung ordnungsgemäß durchgeführt, ist es unschädlich, wenn, beispielsweise durch einen besonders schneereichen Winter, die tatsächliche Vergütung den geschätzten Auftragswert übersteigt. Wie die Auftragssummen bei Rahmenverträgen geschätzt werden, ergibt sich ebenfalls aus der VgV (vgl. § 3 Abs. 3 und 4 VgV).
Eine Empfehlung zu bestimmten Vergabearten in Abhängigkeit von der Länge der Ortsdurchfahrt kann nicht gegeben werden, weil die Höhe der Kosten nicht zwingend von der Länge der Ortsdurchfahrt abhängt, sondern auch von anderen Faktoren, wie z. B. der Höhenlage, wesentlich beeinflusst wird.
Carius
Minister