20.10.2009
THÜRINGER LANDTAG
5. Wahlperiode
20.10.2009
K l e i n e A n f r a g e 51
des Abgeordneten Bergner (FDP)
Regelungen zum Verbrennen von Gartenabfällen in Thüringen
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist in der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pfl anzlichen Abfällen (Pfl anzAbfV) geregelt. Auf Grundlage des § 4 Abs. 2 Pfl anzAbfV legen die kommunalen Abfallbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte einen Zeitraum von jeweils zwei Wochen in den Monaten März und Oktober/November fest, in denen pfl anzliche Abfälle von privat genutzten Grundstücken verbrannt werden dürfen. Die Genehmigung für eine Verbrennung von Gartenabfällen im Einzelfall obliegt den Gemeinden.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Gemeinden haben in den Jahren 2007, 2008 und 2009 die Verbrennung von Gartenabfällen genehmigt (bitte nach Jahren, nach den per Verordnung festgelegten Zeiträumen und nach Landkreisen/ kreisfreien Städten getrennt aufführen)?
2. Welche Gemeinden haben in den Jahren 2007, 2008 und 2009 die Verbrennung von Gartenabfällen von privat genutzten Flächen nicht genehmigt (bitte nach Jahren und Landkreisen/kreisfreien Städten getrennt aufführen)?
3. Auf welche Höhe beziffert die Landesregierung die jährlichen Kosten für die Beaufsichtigung und Absicherung der Brennplätze sowie für die nachträgliche Entsorgung der Brandreste (bitte jahrweise für 2007, 2008 und 2009 sowie aufgeschlüsselt nach Personal- und Sachkosten aufführen)?
4. Auf welche Höhe beziffert die Landesregierung die jährlichen Kosten für die Entsorgung von Gartenabfällen in den Gemeinden, wo die Verbrennung von Gartenabfällen nicht genehmigt worden ist (bitte jahrweise für 2007, 2008 und 2009 sowie aufgeschlüsselt nach Personal- und Sachkosten aufführen)?
5. Beabsichtigt die Landesregierung eine Novellierung der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen? Falls ja:
a) In welchem Umfang strebt die Landesregierung eine Flexibilisierung der Festlegung der Zeiträume an, in denen Gartenabfälle verbrannt werden dürfen?
b) Welche Auffassung hat die Landesregierung hinsichtlich eines landesweiten Verbots von Brenntagen?
c) Welche Folgen hätte nach Auffassung der Landesregierung eine vollständige Aufhebung der Pflanzenabfall-Verordnung?
d) Zu welchem Zeitpunkt plant die Landesregierung, die Novellierung der Pflanzenabfall-Verordnung zu verabschieden?
Bergner
Die Antwort der Landesregierung:
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
Drucksache 5/169
04.12.2009
Das
Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 wie folgt beantwortet:
Zu 1. bis 4.:
Klarzustellen ist zunächst, dass grundsätzlich nicht die Gemeinden, sondern die Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Abfallbehörden nach der Pflanzenabfall-Verordnung sind. Den Gemeinden war lediglich nach der bisherigen Fassung der Pflanzenabfall-Verordnung das Verbrennen von trockenem unbelasteten Baum- und Strauchschnitt in den nach § 4 Abs. 2 PflanzAbfV festgesetzten Zeiträumen anzuzeigen. Den Gemeinden stand insoweit eine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach der Pflanzenabfall-Verordnung zu.
Die in den Fragen 1 bis 4 bezeichneten Daten liegen der Landesregierung nicht vor. Eine rechtliche Pflicht zur Erfassung derartiger Daten besteht nicht, so dass auch eine Recherche über die für die Pflanzenabfall-Verordnung zuständigen Behörden, die Landkreise und kreisfreien Städte, diese nicht in der erfragten Weise erbringen würde.
Zu 5.:
Die Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen ist mit der 2. Verordnung zur Änderung der Pflanzenabfall-Verordnung vom 28. Oktober 2009 novelliert worden (GVBl. 2009 S. 767). Die Änderungen sind am 19. November 2009 in Kraft getreten. Nach der neuen Verordnung dürfen die Landkreise und kreisfreien Städte das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt nur noch außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (im sogenannten Außenbereich) zulassen. Gleichzeitig entfällt die bisherige Anzeigepflicht durch den Bürger. Geändert wurde auch der Verbrennungszeitraum im Frühjahr, innerhalb dessen für zwei Wochen ein Verbrennen zugelassen werden kann, von bisher im März auf Mitte März bis Mitte April. Mit den vorgenommenen Änderungen wurde auf die umfangreich geäußerte Kritik zur bisherigen Praxis des Verbrennens von Baum- und Strauchschnitt in Thüringen reagiert. Die Kritik richtete sich vor allem gegen aufgetretene Beeinträchtigungen durch Rauch und Geruch. Weiter wurde auch ein zu hoher Verwaltungsaufwand für den Vollzug der Verordnung, insbesondere durch die Entgegennahme der Anzeige des Verbrennens kritisiert. Der Wegfall der Anzeigepflicht soll jedoch die zuständigen Behörden nicht von stichprobenartigen Kontrollen entbinden.
Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass aus Gründen der Luftreinhaltung und zur Erhöhung der Lebensqualität bestehende alternative Entsorgungsmöglichkeiten zum Verbrennen wie die Aufstellung und Nutzung von Grünabfallcontainern, Shreddern und Kompostierung stärker betrieben werden sollten.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen sowohl in der bisherigen als auch in der neuen Fassung nicht die Möglichkeit zum Verbrennen von Gartenabfällen, sondern lediglich von Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, gibt
Zu Buchstabe a:
Eine Flexibilisierung zur Festlegung der Zeiträume, in denen Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden darf, wurde nicht vorgenommen. Allerdings wurde aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre der Verbrennungszeitraum im Frühjahr von bisher im März auf Mitte März bis Mitte April verschoben.
Zu Buchstabe b:
Die Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen nutzt die Ermächtigungsgrundlage nach § 27 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zur ausnahmsweisen Beseitigung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen. Aus der hierzu getroffenen Regelung, innerhalb bestimmter Zeiträume die Verbrennung von unbelastetem Baum- und Strauchschnitt zuzulassen, hat sich umgangssprachlich der Begriff der "Brenntage" entwickelt. Insoweit kann die Landesregierung "Brenntage" nicht verbieten, sondern nur die Möglichkeit dazu eröffnen. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass mit der jetzt novellierten Verordnung in angemessener Weise hiervon Gebrauch gemacht wurde.
Zu Buchstabe c:
Bei einer Aufhebung der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen wäre das Verbrennen außerhalb dafür zugelassener Anlagen entsprechend den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes grundsätzlich verboten. Ausnahmen hiervon wären dann nur noch im Einzelfall entsprechend § 27 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz möglich.
Zu Buchstabe d:
Siehe Antwort zu Frage 5.
Reinholz
Minister