Kleine Anfragen

Wettbewerbsverzerrung durch landeseigene Gesellschaften

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
18.06.2010

K l e i n e A n f r a g e 671
der Abgeordneten Bergner, Barth und Kemmerich (FDP)
Wettbewerbsverzerrung durch landeseigene Gesellschaften



In der jüngsten Vergangenheit fielen hundertprozentige Tochtergesellschaften des Freistaats Thüringen wie z. B. die Thüringer Landesgesellschaft unter anderem durch die Schaltung von Stellenanzeigen auf, die sich eindeutig auf Tätigkeitsbereiche beziehen, die typischerweise von Angehörigen der Freien Berufe und ähnlich gelagerten Ingenieurgesellschaften erbracht werden (z. B. im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und daraus resultierenden Potenzialen für den Thüringer Arbeitsmarkt). In Ergänzung der Kleinen Anfrage vom 12. März 2010 und dazugehöriger Antwort vom 19. April 2010 (Drucksache 5/808) ergeben sich erneut und ergänzend Fragen zur Thematik.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Beabsichtigt die Landesregierung, den Konkurrenzdruck auf dem freien Markt durch Unternehmen der öffentlichen Hand zu verstärken?

2. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass Unternehmen in Teil- bzw. Alleinbesitz des Landes nicht auf Grundlage des steuerfinanzierten Gesellschafters Wettbewerbsvorteile erlangen, die letztlich aus den Steuern der Wettbewerber bezahlt werden?

3. Beabsichtigt die Landesregierung einen weiteren Aufwuchs und Ausbau landeseigener Unternehmen oder ist eher eine Verringerung des unternehmerischen Engagements vorgesehen? Wie begründet die Landesregierung die entsprechende Antwort?

4. Wie erklärt die Landesregierung gegebenenfalls die geschilderten Formen der Personalakquise?

Bergner, Barth, Kemmerich

Die Antwort der Landesregierung

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode Drucksache 5/1274
04.08.2010

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 3. August 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.:
Die Landesregierung hat auf die Kleine Anfrage 419 der Abgeordneten Barth und Recknagel (FDP) die Ziele und die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine unternehmerische Betätigung des Freistaats Thüringen dargestellt. Eine Verstärkung des Konkurrenzdrucks auf den Markt durch landeseigene Gesellschaften gehört dabei nicht zu den von der Landesregierung verfolgten Absichten.

Nach den ordnungspolitischen Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft ist den Initiativen der Privatunternehmer Vorrang vor der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand einzuräumen. Der Freistaat Thüringen soll sich nach § 65 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung an einem Unternehmen nur beteiligen, wenn ein wichtiges Landesinteresse vorliegt und sich der vom Freistaat angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.

Zu 2.:
Die europarechtlichen Wettbewerbsregelungen gewährleisten, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für öffentliche und private Unternehmen gelten. Danach hat sich die Öffentliche Hand als Gesellschafter grundsätzlich so zu verhalten wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber bzw. Investor. Öffentliche Unternehmen haben zu gewährleisten, dass keine Quersubventionierung ihrer wettbewerblichen Geschäftsaktivitäten aus öffentlich geförderten Geschäftsbereichen erfolgt. Eine getrennte Buchführung ist erforderlich.

Im Übrigen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor, dass die Gesellschafterstellung des Freistaats Thüringen zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Zu 3.:
Das Beteiligungsportfolio des Freistaats Thüringen wird auf das im Landesinteresse erforderliche Maß beschränkt. Auf die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage 419 der Abgeordneten Barth und Recknagel (FDP) wird verwiesen.

Zu 4.:
Stellenanzeigen oder Stellenausschreibungen stellen in allen öffentlichen und privatwirtschaftlichen Bereichen gängige Instrumente dar, mit deren Hilfe eine möglichst große Zahl geeigneter Bewerber für die Besetzung freier Stellen erreicht werden soll. Auch den landeseigenen Gesellschaften muss es möglich sein, im Bedarfsfall auf diesem Wege Personal am Markt zu gewinnen.

Die landeseigenen Gesellschaften sind gehalten, ein am betrieblichen Bedarf orientiertes Personalmanagement zu gestalten und insbesondere eine Personalauswahl in diskriminierungsfreien Verfahren zu gewährleisten. Auf die Antwort (letzter Absatz) der Landesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage 501 der Abgeordneten Rothe-Beinlich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) wird verwiesen.

Die Aufgaben des Personalmanagements zählen auch in den landeseigenen Gesellschaften üblicherweise zu den Kompetenzen der Vorstände bzw. Geschäftsführer.

Walsmann
Ministerin
Druckversion anzeigen

Das phpVerbandCMS benötigte 32 Datenbankabfragen und 1.133 Sekunden zum Erstellen der Site. | GZIP ist aktiviert