Kleine Anfragen

Haltung der Landesregierung zur Gefahr legalen Waffenbesitzes bei Rockergruppen in Thüringen

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
26.05.2010

K l e i n e A n f r a g e 636
des Abgeordneten Bergner (FDP)
Haltung der Landesregierung zur Gefahr legalen Waffenbesitzes bei Rockergruppen in Thüringen


Die Antwort des Thüringer Innenministeriums auf die Kleine Anfrage 437 vom 24. März 2010 (Drucksache 5/935) erschöpft sich in der bloßen Wiedergabe von Gesetzestext. Der Frage nach einer eigenen Gefahreneinschätzung durch die Landesregierung zur Wirksamkeit der waffenrechtlichen Prüfpflicht wurde nicht nachgegangen. Am Mittwoch, dem 17. März 2010 wurde im rheinland-pfälzischen Anhausen ein Polizeibeamter durch ein Mitglied der allgemein als kriminell bekannten Rockerbande "Hell's Angels" erschossen. Presseberichten zufolge hat der Täter die Waffe in legalem Besitz gehabt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Kann in Thüringen zuverlässig ausgeschlossen werden, dass sich legal erworbene Waffen im Besitz von Mitgliedern hiesiger krimineller und gewaltbereiter Vereinigungen, insbesondere der "Hell's Angels" und der "Bandidos", befinden?

2. Folgt nach Auffassung der Landesregierung aus der Handhabung von § 4 Waffengesetz, dass legaler Waffenbesitz von Mitgliedern krimineller und gewaltbereiter Vereinigungen ausgeschlossen werden kann?

3. Falls dies nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, was unternimmt die Landesregierung abgesehen von der Prüfpflicht, um die Mitgliedschaft in solchen Vereinigungen in der Prüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern zu berücksichtigen?

Bergner

Die Antwort der Landesregierung

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode Drucksache 5/1239
22.07.2010

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung
mit Schreiben vom 20. Juli 2010 wie folgt beantwortet:

Vorab ist anzumerken, dass sich Rockergruppierungen sowohl als eingetragene Vereine oder als sonstige Personenvereinigungen organisieren können. In beiden Fällen besteht keine Verpflichtung, den Behörden die Mitgliedschaft anzuzeigen. Die in der Kleinen Anfrage zum Ausdruck kommende Erwartung, die Behörde müsste in allen Fällen einen vollständigen Überblick über den Mitgliederbestand haben, stimmt mit dieser Rechtslage nicht überein.

Zu 1.:
Zunächst wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage 437 vom 24. März 2010 (Drucksache 5/935) verwiesen. Vor dem Hintergrund der in der Vorbemerkung geschilderten Rechtslage kann nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Mitglied einer solchen Gruppierung sich legal im Besitz einer Waffe befindet. In den Fällen, in denen die Mitgliedschaft einer solchen Person den Behörden bekannt ist, werden alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft, um eine Erlaubnis zu entziehen und die Waffe einzuziehen.

Zu 2.:
Die zuständige Behörde hat zur Überprüfung der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG) für die Erteilung einer Erlaubnis erforderlichen Zuverlässigkeit die in § 5 Abs. 5 WaffG vorgeschriebenen Auskünfte einzuholen (u. a. bei der örtlichen Polizeidienststelle). Die Mitgliedschaft in einer der o. g. Vereinigung ist für die zuständige Waffenbehörde ein Kriterium für die Unzuverlässigkeit der Antrag stellenden Person.

Zu 3.:
Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die Waffenbehörden mit den Sicherheitsbehörden unter Beteiligung des Landesverwaltungsamtes und des Landeskriminalamtes eng kooperieren und dass auf der Grundlage der rechtlichen Rahmenbedingungen die notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen zum Schutze der Bevölkerung getroffen werden.

Prof. Dr. Huber
Minister
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